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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG München: Kein Schmerzensgeld bei Behandlung mit Anti-Falten-Injektionen

Das OLG München hat entschieden <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile kein-schmerzensgeld-bei-eintritt-von-nebenwirkungen-durch-antifaltenbehandlung-1-u-2779-09-oberlandesgericht-muenchen-20100708.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.07.2010 - Az.: 1 U 2779/09), dass eine Patientin keinen Schmerzensgeldanspruch wegen Folgeschäden gegen die Anbieterin von Antifalteninjektionen geltend machen könne. Dies gelte auch dann, wenn in Werbeflyern nicht ausreichend auf Nebenwirkungen hingewiesen worden ist.

Die Beklagte vertrieb ein Produkt zur Behandlung von Faltenbildungen, das ausschließlich an Ärzte veräußert wurde. Der dem Produkt beigefügte Beipackzettel enthielt unter anderem folgende Warnhinweise:

"- Auftreten von entzündlichen Reaktionen, eventuell auch mit Hautjucken und Druckschmerzen…

Es wurde über einige Fälle entzündlicher Granulome berichtet....."

Die Beklagte bewarb das Produkt des Weiteren mit Flyern, denen keine Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen zu entnehmen waren.

Die Klägerin litt nach einer von einem Arzt vorgenommenen Behandlung mit den Injektionen dauerhaft unter Narbenbildungen und Fremdkörpergranulomen.

Sie begehrte daher auf dem gerichtlichen Weg den Ersatz von Schmerzensgeld.

Nach ihrer Ansicht seien die Produktinformationen nicht ausreichend gewesen. Darüber hinaus habe die Beklagte gegen das Heilmittelwerberecht verstoßen, da ihre Werbeflyer unrichtiger Weise den Eindruck erweckt hätten, dass das Produkt keinerlei Nebenwirkungen habe.

Hiergegen wendete die Beklagte ein, dass sie ihrer Produktbeobachtungspflicht nachgekommen sei. Dies sei schon an dem Hinweis auf Granulombildungen in der Packungsbeilage zu erkennen.

Die Werbeflyer hätten außerdem lediglich dem Zweck gedient, auf das Produkt aufmerksam zu machen.

Nachdem die Klägerin schon vor dem LG München gescheitert war, wies auch das OLG die Klage ab.

Die Informationen in der Packungsbeilage seien ausreichend gewesen, da diese den zum Zeitpunkt der Behandlung gegebenen Wissensstand verständlich wiedergegeben hätten.

Darüber hinaus bestehe auch ein Anspruch wegen des inhaltlich falschen Flyers nicht. Die Beklagte habe davon ausgehen können, dass der die Klägerin behandelnde Arzt diese anhand des korrekten Bepackzettels richtig aufklärt.

Anmerkung von RA Menke:
Um die Beantwortung der rechtlich interessanten Frage, ob ein Verbraucher eigene Ansprüche aufgrund der Verletzung heilmittelwerberechtlicher Vorschriften geltend machen kann, hat das OLG München sich leider "gedrückt".

Für das Wettbewerbsrecht wird dies vom Gesetzgeber verneint. Es ist wohl eher davon auszugehen, dass dies auch für das Heilmittelwerberecht gilt, da dieses eine spezieller Teil des Wettbewerbsrechts ist. 

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