Der Hinweis “Dauerhaft geschlossen” auf einer Google-Standortseite reicht aus, um einen Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung auszuschließen (OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.02.2025 - Az.: 3 U 2143/24 UWG).
Die Parteien des Rechtsstreits waren zwei Ergotherapeuten.
Der Beklagte hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, da er auf seiner Homepage mehrere Praxisstandorte angegeben hatte, obwohl er nur noch an einem Ort tätig war. Er verpflichtete sich darin, keine Adressangaben mehr zu veröffentlichen, wenn und soweit an den genannten Standorten kein Praxisbetrieb mehr bestand.
Der Kläger stellte einige Zeit später jedoch fest, dass im Internet auf Google weiterhin Einträge zu den ursprünglichen Firmensitzen vorhanden waren. Diese waren als "dauerhaft geschlossen“ gekennzeichnet.
Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die unterschriebene Verpflichtungserklärung und verlangte die Zahlung von 10.200,- EUR (= zwei Verstöße à 5.100,- EUR).
Das OLG Nürnberg verneinte jedoch eine Zuwiderhandlung.
Eine Praxisadresse mit dem deutlichen Zusatz "Dauerhaft geschlossen“ sei keine falsche Information. Denn für die Nutzer sei sofort ersichtlich, dass an dieser Adresse keine Behandlungen mehr stattfinden würden. Eine Irreführung über einen aktiven Geschäftssitz sei deshalb nicht gegeben.
Der Unterschied zur ursprünglich beanstandeten Werbung liege darin, dass damals ein aktiver Standort suggeriert wurde. Der Hinweis auf eine geschlossene Praxis sei hingegen eine objektiv richtige Angabe und aus Sicht der Verbraucher eindeutig verständlich.
Die Unterlassungserklärung sei daher so auszulegen, dass nur tatsächlich irreführende Aussagen untersagt seien. Die bloße Nennung geschlossener Standorte mit klarer Kennzeichnung sei nicht gleichbedeutend oder kerngleich mit dem ursprünglichen Verstoß.
Ob die Ausgestaltung möglicherweise einen neuen Wettbewerbsverstoß darstelle, ließ das Gericht ausdrücklich offen:
"Mit einer Werbung, die unzutreffend den Eindruck erweckt, ein Freiberufler unterhalte an einem bestimmten Standort eine Praxis, ist eine Angabe, ein Praxisstandort sei dauerhaft geschlossen, weder identisch noch kerngleich. (…)
Nach diesen Kriterien fehlt es an der Kerngleichheit zwischen dem Verhalten des Beklagten, welches der Abmahnung und dem daraufhin abgegebenen strafbewehrten Unterlassungsversprechen zugrunde lag, und dem, welches in der Folgezeit stattfand und Grundlage des verfahrensgegenständlichen Vertragsstrafenverlangens ist.
Der Senat räumt der Klägerin durchaus ein, dass es in lauterkeitsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich nicht unbedenklich ist, wenn Unternehmer oder Freiberufler im Internet auf nicht mehr betriebene Geschäftslokale, Praxisstandorte o.ä. hinweisen, weil der Unternehmer/Freiberufler auch dadurch – insbesondere, wenn Kunden/Patienten Suchfunktionen nutzen und diese auf die geschlossenen Standorte „anspringen“ – Vorteile gegenüber Mitbewerbern erlangen kann.
Der lauterkeitsrechtliche Vorwurf einer Irreführung potentieller Kunden/Patienten darüber, dass an dem genannten Standort eine Praxis unterhalten wird und daher an diesem Ort Behandlungen angeboten werden, ist aber in diesem Fall nicht mehr gegeben.
Der nach einem Behandler suchende Patient erfährt nämlich in dem Moment, in dem er die Standortangabe sieht, dass dort gerade keine Praxis mehr betrieben wird und er daher nicht an diesem Ort mit einer Behandlung durch diesen Anbieter rechnen kann. Für denjenigen, der Wert auf eine wohnortnahe Behandlung legt, kommt daher ein solcher Anbieter nicht mehr in Betracht, und er wird deshalb auch – anders als in dem Fall, dass die Praxisschließung nicht offengelegt wird – von jeglicher Kontaktaufnahme von vornherein absehen."