Ein Betroffener hat keinen vorzeitigen Löschungsanspruch von Insolvenzdaten gegen eine Auskunftei <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile kein-vorzeitiger-loeschungsanspruch-ueber-erteilte-restschuldbefreiung-gegenueber-einer-auskunftei-oberlandesgericht-karlsruhe-20160301 _blank external-link-new-window>(OLG Kalrsruhe, Urt. v. 01.03.2016 - Az.: 12 U 32/16).
Der Kläger verlangte die Löschung seiner Insolvenz von der Beklagten, einer Auskunftei. Er berief sich dabei auf Vorschriften der Insolvenz-Internet-Bekanntmachungsverordnung (InsIntBekV). Danach werden Insolvenzdaten nach Ablauf von 6 Monaten gelöscht.
Die Beklagte berief sich hingegen auf die dreijährige Frist des § 35 Abs.2 S.2 Nr.4 BDSG, wonach noch keine Löschung zu erfolgen habe.
Dies hielt der Kläger für nicht richtig, da hierdurch die Bestimmungen der InsIntBekV unterlaufen würden.
Dieser Ansicht ist das OLG Karlsruhe nicht gefolgt, sondern hat die Klage abgewiesen.
Bei den in Internet veröffentlichten Daten handle sich um allgemein zugängliche Informationen. Maßgeblich sei stets immer nur der Zeitpunkt der Speicherung. Ob die Informationen später entfernt würden, sei unerheblich.
Es bestünde auch ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an den Informationen. Denn es sei eine wichtige Mitteilung im Wirtschaftsleben, dass eine Person bereits einmal ein Insolvenzverfahren durchlaufen habe.
Es sei nicht Zweck der Restschuldbefreiung, so das Gericht, dass der Schuldner wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen könne, als ob es das Insolvenzverfahren gar nicht gegeben hätte. Der Kläger könne nicht verlangen, einer Person gleichgestellt zu werden, die niemals von einer Insolvenz betroffen sei. Ein solches Interesse sei nicht schutzwürdig.
Die InsIntBekV genieße auch keinen Anwendungsvorrang gegenüber den Bestimmungen des BDSG. Die kürzeren Fristen des InsIntBekV beruhten auf dem Umstand, dass diese Daten jedermann frei zugänglich seien und somit eine höhere Eingriffsintensität existiere. Es sei daher gerechtfertigt, nur eine 6-Monats-Frist vorzugeben. Die Datenspeicherung bei einer Auskunftei sei damit nicht vergleichbar. Hier erhalte ein Dritter nur dann Auskunft, wenn er ein berechtigtes Interesse vorweisen könne und zudem ein Entgelt zahle.