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Kategorie: Onlinerecht

LG Dortmund: Kein Wettbewerbsverstoß von Versicherung bei Reklame mit Telefon- und Online-Service

Es ist nicht irreführend, wenn eine Krankenversicherung mit dem Slogan "Sie werden online und telefonisch betreut" wirbt und dabei keinen Vor-Ort-Service anbietet <link http: www.online-und-recht.de urteile krankenversicherung-darf-mit-telefon-und-online-betreuung-werben-19-o-8-09-landgericht-dortmund-20090623.html _blank external-link-new-window>(LG Dortmund, Urt. v. 23.06.2009 - Az.: 19 O 8/09).

Die Beklagte, eine Krankenversicherung, warb auf ihren Flyern mit der Aussage:

"Dicker Fisch! Volles Konto - volle Leistung: Sie werden online und telefonisch vom Service-Team betreut!"

Die Betreuung erfolgte tatsächlich nur online oder telefonisch. Der klägerische Wettbewerbsverein sah dies als irreführend an, denn der Verbraucher gehe bei einer solchen Erklärung nicht davon aus, dass ein Vor-Ort-Service ausgeschlossen sei.

Die Dortmunder Richter teilten diese Ansicht nicht und wiesen die Klage ab.

Eine Irreführung sei nicht erkennbar, denn die von der Krankenversicherung getätigte Aussage sei hinreichend klar und deutlich. Das Fehlen einer persönlichen Betreuung werde ausreichend zum Ausdruck gebracht.

Ohnehin, so die Juristen, sei es heutzutage üblich, dass online abgeschlossene Versicherungen häufig auch nur online betreut würden.

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