Es ist erlaubt, ein Anwaltsschreiben im Internet zu veröffentlichen. Dies gilt zumindest dann, wenn über den reinen Text des Schreibens hinaus keine personenbezogenen Daten publiziert werden <link http: www.online-und-recht.de urteile anwaltsschreiben-darf-von-dritten-online-veroeffentlicht-werden-27-o-184-07-landgericht-berlin-20100824.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 24.08.2010 - Az.: 27 O 184/07).
Der Kläger war Rechtsanwalt und stand mit dem Beklagten seit längerem im Streit. Der Beklagte hatte in der Vergangenheit ein Bild des Rechtsanwalts im Internet veröffentlicht. Daraufhin schrieb der Rechtsanwalt ihm eine E-Mail, in der er den Beklagten dazu aufforderte das Bild wieder aus dem Internet zu nehmen. Die gesamte E-Mail war in scharfem Ton formuliert und nur an den Beklagten selbst gerichtet.
Der Beklagte veröffentlichte diese Mail.
Sie erklärten, dass kein rechtlicher Automatismus bestehe, dass die Veröffentlichung jeglichen Schreibens, welches der Rechtswahrnehmung diene, unzulässig sei. Davon könne auch der Kläger nicht ausgehen. Vielmehr sei es notwendig die widerstreitenden Interessen, d.h. das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit des Beklagten, im Einzelfall abzuwägen.
Vorliegend habe der Beklagte das Schreiben ohne die personenbezogenen Daten abgedruckt. Er habe den Inhalt an keiner Stelle verändert und nur erkenntlich gemacht, dass der Kläger der Verfasser des Schreibens sei. Der Kläger werde auch nicht allein durch die Wiedergabe des Textes öffentlich vorgeführt.