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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Keine rein werbliche Anpreisung für Software mit "Maximum Speed"

Die Aussage "Maximum Speed" für eine Software ist keine werbliche, zulässige Äußerung, sondern vielmehr eine rechtswidrige Alleinstellungsbehauptung <link http: www.online-und-recht.de urteile rechtswidrige-alleinstellungsbehauptung-mit-maximum-speed-fuer-software-i-20-u-193-09-oberlandesgericht-duesseldorf-20100413.html _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.2010 - Az.: I-20 U 193/09).

Die Parteien vertrieben beide PC-Software. Die Beklagte warb dabei für ihre Produkte mit der Aussage "Maximum Speed" und "Maximum Security". Die Klägerin sah darin ein unerlaubtes Alleinstellungsmerkmal, denn der Verbraucher gehe angesichts dieser Wortwahl davon aus, dass es sich um die sicherste und schnellste Software handle.

Die Düsseldorfer Richter stimmten dieser Interpretation zu und verboten die Werbeaussage.

Der technische Laie werde die Aussagen dahingehend verstehen, dass die Software einzigartige Leistungen anbiete, was aber gerade nicht der Fall sei.

 

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