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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamburg: Keine unzulässige Beeinträchtigung privater Konzertveranstalter

Eine wettbewerbswidrige Behinderung privater Konzertveranstalter durch ein staatlich gefördertes Konzertangebot liegt dann nicht vor, wenn der staatlich geförderten Konzerttätigkeit das Konzept zugrunde liegt, eine duale Struktur mit ca. 70 % privaten und 30 % öffentlich geförderten Konzertveranstaltungen zu schaffen <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-wettbewerbswidrige-behinderung-privater-konzertveranstalter-oberlandesgericht-hamburg-20140731 _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Urt. v. 31.07.2014 - Az.: 3 U 8/12).

Die beklagte HamburgMusik gGmbH, an der die Freie und Hansestadt Hamburg knapp 96% hält, hatte die Eintrittskarten für eine Konzertreihe zu nicht kostendeckenden Preisen angeboten. Der Verband sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, da das Vorgehen der Beklagten darauf ausgerichtet sei, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen.

Die Vorinstanz - das LG Hamburg <link http: www.dr-bahr.com news kein-unlauteres-preisdumping-durch-verkauf-von-konzerttickets-unter-einstandspreis.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 23.11.2011 - Az.: 315 O 80/11) - hatte den Anspruch abgelehnt. Ein Wettbewerbsverstoß könne erst dann angenommen werden, wenn die Unterbietung gezielt dazu eingesetzt werde, Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Dies sei hier nicht ersichtlich.

Dieser Ansicht hat sich das OLG Hamburg nun im Rahmen der Berufung angeschlossen.

Eine wettbewerbswidrige Behinderung liege jedenfalls dann nicht vor, wenn der Förderung das Konzept zugrunde liege, eine duale Struktur mit ca. 70 % privaten und 30 % öffentlich geförderten Konzertveranstaltungen in Hamburg zu schaffen.

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