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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Keine wettbewerbswidrige Irreführung bei bestehendem Franchisevertrag

Besteht ein Franchisevertrag, der den Franchisenehmer berechtigt, eine bestimmte Marke zu verwenden, liegt keine keine wettbewerbsrechtliche Irreführung vor, wenn das Kennzeichen als Domainname verwendet wird. Ist ein bestimmtes Handeln markenrechtlich zulässig, so kann es grundsätzlich nicht gleichzeitig irreführend sein (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. v. 14.03.2018 - Az.: 6 W 18/18).

Die Beklagte war über einen Franchisevertrag berechtigt, eine bestimmte Marke zu verwenden. Sie benutzte dieses nun auch im Namen einer Domain. Hiergegen wehrte sich die Klägerin und begehrte Unterlassung.

Das OLG Frankfurt a.M. lehnte dies ab:

" Auch dies folgt unmittelbar aus dem (...) geschlossenen Partnerschaftsvertrag.

Die Zuerkennung eines auf § 5 UWG gestützten Unterlassungsanspruchs der Antragstellerin würde bedeuten, in einer Weise in die markenrechtlichen Befugnisse der Firma1 einzugreifen, die mit den Wertungen des Markengesetzes im Widerspruch steht. Es entspricht jedoch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Herkunftstäuschungen Wertungswidersprüche zu Markenrecht zu vermeiden sind (...)."

Und weiter:

"Das heißt, der Zeichenschutz darf mit Hilfe des Lauterkeitsrechts weder erweitert noch eingeschränkt werden. Soweit eine Lizenzerteilung kennzeichenrechtlich zulässig ist, muss die damit verbundene Fehlvorstellung des Verkehrs hingenommen werden."

 

 

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