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Kategorie: Wettbewerbsrecht

EuGH: Kennzeichnung von Bio-Erzeugnissen: Produkte aus Drittländern dürfen Bio-Logo nur dann tragen, wenn alle EU-Vorgaben eingehalten

Ein Lebensmittel aus einem Drittland darf das EU-Bio-Logo nur tragen, wenn es allen Vorgaben des Unionsrechts entspricht, nicht aber bei lediglich gleichwertigen Vorschriften.

Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse: Ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel darf das Unionslogo für ökologische/biologische Produktion nur dann tragen, wenn es allen Vorgaben des Unionsrechts entspricht

Dies gilt auch dann, wenn die Produktionsvorschriften des Drittlands als denen des Unionsrechts gleichwertig anerkannt sind, wobei ein entsprechendes Erzeugnis gleichwohl das Logo dieses Drittlands für ökologische/biologische Produktion tragen darf

Das in Bezug auf das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion geltende Verbot der Verwendung für Erzeugnisse, die in einem Drittland nach Vorschriften hergestellt werden, die denen des Unionsrechts lediglich gleichwertig sind, gilt gleichermaßen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion. Sofern ein Erzeugnis den Drittlandsvorschriften entspricht, darf jedoch das Logo des betreffenden Drittlands für ökologische/biologische Produktion in der Union für ein solches Erzeugnis verwendet werden, auch wenn es Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion enthält.

Herbaria, ein deutscher Hersteller, stellt ein Getränk her, das aus einer Mischung aus Fruchtsäften und Kräuterauszügen besteht und neben ökologischen/biologischen Erzeugnissen nicht pflanzliche Vitamine und Eisengluconat enthält. Auf der Verpackung dieses Erzeugnisses befindet sich u. a. das Logo der Union für ökologische/biologische Produktion (EU-Bio-Logo).

Die deutschen Behörden ordneten an, dass Herbaria das EU-Bio-Logo von der Verpackung dieses Erzeugnisses zu entfernen habe, da das Erzeugnis nicht den Vorgaben der Verordnung über die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen1 entspreche. Danach dürften Vitamine und Mineralstoffe verarbeiteten Erzeugnissen, die die Bezeichnung „ökologisch/biologisch“ führten, nämlich nur zugesetzt werden, wenn ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben sei, was bei dem fraglichen Getränk nicht der Fall sei.

Herbaria macht vor dem deutschen Bundesverwaltungsgericht eine Ungleichbehandlung ihres Erzeugnisses gegenüber einem vergleichbaren, aus den Vereinigten Staaten eingeführten Erzeugnis geltend, das ebenfalls nicht pflanzliche Vitamine und Mineralstoffe enthalte, aber nicht mit einem solchen Verbot belegt werde.

In der Tat sind die Vereinigten Staaten als Drittland anerkannt, dessen Produktions- und Kontrollvorschriften denen der Union gleichwertig sind. Das bedeutet, dass aus den Vereinigten Staaten stammende Erzeugnisse, die den dortigen Produktionsvorschriften entsprechen, in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden dürfen.

Damit, so Herbaria, ermögliche diese Anerkennung jedoch, dass amerikanische Konkurrenzprodukte das EU-Bio-Logo sowie Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion tragen dürften, sofern sie nur die Produktionsvorschriften der Vereinigten Staaten erfüllten, also auch dann, wenn sie nicht den Produktionsvorschriften des Unionsrechts entsprächen.

Der Gerichtshof, der vom deutschen Bundesverwaltungsgericht zu der aufgeworfenen Ungleichbehandlung befragt wird, befindet, dass bei einem aus einem Drittland eingeführten Erzeugnis, das nach Produktions- und Kontrollvorschriften hergestellt wurde, die als denen des Unionsrechts gleichwertig anerkannt sind, weder das EU- Bio-Logo noch Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion verwendet werden dürfen, wenn es nicht voll und ganz den Produktionsvorschriften des Unionsrechts entspricht.

Andernfalls bestünde nämlich die Gefahr einer Beeinträchtigung des fairen Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt für ökologische/biologische Erzeugnisse und von Unklarheiten mit Irreführungspotenzial für die Verbraucher. Mit dem EU-Bio-Logo wird bezweckt, die Verbraucher in klarer Art und Weise darüber zu informieren, dass das Erzeugnis, auf dem es angebracht ist, voll und ganz allen Vorgaben des Unionsrechts entspricht und nicht nur Vorschriften, die diesen Vorgaben gleichwertig sind.

Der Gerichtshof stellt jedoch auch fest, dass ein Drittlandslogo für ökologische/biologische Produktion in der Union für entsprechende eingeführte Erzeugnisse verwendet werden darf, auch wenn es Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion enthält. Ein solches Logo ist nämlich nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die betreffenden eingeführten Erzeugnisse sämtlichen Produktions- und Kontrollvorschriften der Union entsprechen.

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-240/23 | Herbaria Kräuterparadies II

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 04.10.2024
 

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