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Kategorie: Onlinerecht

OVG Münster: Klage eines Rechtsanwalts auf Herausgabe der Telefondurchwahlnummern aller Richter ohne Erfolg

Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit heutigem Urteil entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) verpflichtet ist, auf Antrag Zugang zur vollständigen Telefonliste des Verwaltungsgerichts Aachen zu gewähren.

Er hat damit die Klage eines Rechtsanwalts abgewiesen, soweit diese auf die Her­ausgabe der Durchwahlnummern aller Richterinnen und Richter gerichtet war. Soweit die Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen betroffen waren, hat der Senat die ablehnende Entscheidung des (vormaligen) Präsidenten des Verwal­tungsgerichts Aachen aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende ausgeführt, dass kein allgemeiner Anspruch auf Bekanntgabe der Durchwahlnummern aller Richter bestehe. Der Anspruch sei nach § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW ausgeschlossen. Zu den von dieser Vorschrift erfassten Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zähle auch die Funkti­onsfähigkeit der staat­lichen Einrichtungen. Die Richter des Verwaltungsgerichts Aachen seien – vergleichbar der Übung in den meisten Anwaltskanzleien oder Arztpraxen – nicht direkt über ihre Durchwahlnummer, sondern über die jeweilige Sekretärin bzw. Service-Einheit erreichbar.

Die Telefonnummern der Service-Einheiten ergäben sich aus der Internetseite des Verwaltungsgerichts Aachen. Diese Entscheidung des Gerichtspräsidenten diene dem Ziel, die Anrufer gezielt zu führen, ihre Telefonanrufe nach sachlichen Anliegen zu sortieren sowie fachkompetent und arbeitsteilig zu beantworten. Damit solle eine effektive Aufgabenerledigung sichergestellt werden. Das Antragsziel, diese gerichtsintern vorgesehenen Arbeitsabläufe durch Anrufe direkt bei Richtern zu umgehen, könne zu einer nachhaltigen Störung der richterlichen Arbeit führen.

Hinsichtlich der Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen seien öffentliche Belange nicht betroffen. Der Zugang zu diesen Telefonnummern scheitere aber am Schutz personenbezogener Daten, weil bzw. solange die betroffenen Gerichtsangehörigen nicht in die Weitergabe ihrer Telefondaten eingewilligt hätten.

Das Gesetz verpflichte in diesem Fall dazu, die Betroffenen personenbezogen nach ihrer Einwilligung zu befragen. Dies sei bisher nicht geschehen. Der ableh­nende Bescheid sei daher insoweit aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten ge­wesen, den Kläger nach Durchführung der Drittbeteiligung neu zu bescheiden.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbe­schwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 8 A 1943/13 (I. Instanz: VG Aachen 8 K 532/11)

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 06.05.2015

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