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Kategorie: Onlinerecht

LG Kiel: Klage gegen Chat-Kontrolle bei Facebook-Messanger abgewiesen

Klage eines EU-Parlamentariers gegen die Datenkontrolle im Facebook-Messenger als unzulässig abgewiesen.

Die Klage gegen Meta, keine automatisierte Datenanalyse und Kontrolle (sog. Chat-Kontrolle) in ihrem Facebook-Messenger durchzuführen, hat das LG Kiel abgewiesen (LG Kiel, Urt. v. 04.04.2024 - Az.: 13 O 40/23).

Geklagt hatte Patrick Breyer, ein Abgeordneter des EU-Parlaments, der sich gegen die umfangreiche Überprüfung beim Facebook-Messenger wehrte. In seiner Eigenschaft als Abgeordneter kommunizierte er über das Tool mit Bürgern. Die optional vorgesehene Ende-zu-Ende-Verschlüsselung für jeden Chat richtete er nicht ein.

Wörtlich beantragte er u.a vor Gericht.:

“…die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Inhalt und die näheren Umstände von mittels „Facebook-Messenger“ versandten Nachrichten von und an den Kläger zur Suche nach möglicherweise rechtswidrigen Inhalten oder Kontaktaufnahmen automatisiert zu analysieren, zu kontrollieren und an Dritte weiterzugeben (..)”

Das LG Kiel wies die Klage als unzulässig ab.

1. Unzuständiges Gericht:

Das Gericht in Kiel sei nicht örtlich zuständig, sondern vielmehr das in Brüssel, so die Richter:

"Allerdings liegt der Ort des Eintritts des schädigenden Ereignisses nicht im Gerichtsbezirk des Landgerichts Kiel, sondern am Ort des Interessenmittelpunktes des Klägers in Brüssel. (...)

Der Kläger hat schon nicht darzulegen vermocht, dass sein Interessenmittelpunkt im Gerichtsbezirk des Landgerichts Kiel liegt. Auch der nach dem Hinweis der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.02.2024 erfolgte weitere Vortrag des Klägers, er habe in Kiel eine Eigentumswohnung sowie familiäre Beziehungen, ist vorliegend nicht ausreichend, um den Interessenmittelpunkt, nach den dargestellten Maßstäben, des Klägers in Kiel zu begründen.

Vielmehr bestimmt sich der Interessenmittelpunkt des Klägers aufgrund seiner Tätigkeit als Abgeordneter im Europäischen Parlament in Brüssel. Die berufliche Tätigkeit des Klägers als Abgeordneter bestimmt im Wesentlichen seinen derzeitigen Aufenthaltsort. So unterhält der Kläger ebenfalls eine Wohnung in Brüssel, um seiner parlamentarischen Arbeit nachgehen zu können. Dass der Kläger in Brüssel keine Familie hat, ist insofern für die Entscheidung über den tatsächlichen Interessenmittelpunkt unerheblich.

Selbst wenn man diesen Vortrag für ausreichend erachten würde, wäre der Kläger insofern beweisfällig geblieben. Denn er hat auch auf den Hinweis der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.02.2024 keinen Beweis angeboten."

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus etwaigen Verbraucherschutzvorschriften. 

Denn im vorliegenden Fall habe der Kläger aufgrund seines Abgeordneten-Status nicht als Konsument gehandelt:

"Der Kläger hat nicht als Verbraucher den Vertrag mit der Beklagten geschlossen. Der Verbraucherbegriff ist eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen (…). Bei Verträgen, die sowohl privaten als auch beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen, liegt kein Verbrauchergeschäft vor, es sei denn, der beruflich-gewerbliche Zweck ist derart nebensächlich, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (…). 

Vorliegend hat der Kläger die streitgegenständliche Facebook-Seite (…) im Januar 2019 aus Anlass seiner Kandidatur zur Europawahl 2019 für Wahlkampfzwecke eingerichtet. Die Einrichtung der Facebook-Seite und damit auch die Nutzung des Facebook-Messengers diente hiernach ausschließlich beruflichen Zwecken des Klägers.

Entgegen der Auffassung des Klägers stellt seine Tätigkeit als Abgeordneter auch eine berufliche Tätigkeit dar. Von Art. 17 EuGVVO werden nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nur Verträge erfasst, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken (…). 

Diesen Grundsätzen zufolge ist der streitgegenständliche Vertrag ausschließlich im Zusammenhang mit den beruflichen bzw. politischen Interessen des Klägers und seiner Tätigkeit als Abgeordneter abgeschlossen worden. Der Kläger nutzt die Facebook-Seite unstreitig ausschließlich zu diesen beruflichen Zwecken."

2. Unbestimmtheit der Klage:

Ferner stufte das Gericht die Klage als zu unbestimmt ein, denn in dem Antrag werde lediglich der Gesetzeswortlaut wiedergegeben:

"Dabei genügt die bloße Wiedergabe unbestimmter Tatbestandsmerkmale der verletzten Rechtsnorm in der Regel nicht (…). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze genügt der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht.

Der Unterlassungsantrag bezieht sich verallgemeinert darauf es zu unterlassen, „den Inhalt und die näheren Umstände von mittels „Facebook-Messenger“ versandten Nachrichten von und an den Kläger zur Suche nach möglicherweise rechtswidrigen Inhalten oder Kontaktaufnahmen automatisiert zu analysieren, zu kontrollieren und an Dritte weiterzugeben“. 

Dieser Antrag gibt lediglich formelhaft die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 TTDSG in verallgemeinerter Form wieder, ohne dabei konkret auf das begehrte Verbot einzugehen. (…)

Insoweit genügt der Antrag gerade nicht noch den Bestimmtheitserfordernissen (…). Dies ist wäre dann der Fall, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. 

Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (…). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Auch unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers ist nicht ersichtlich, welche Verhaltensweise der Kläger von der Beklagten tatsächlich begehrt."

3. Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis:

Es fehle zudem am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger hätte viel schneller und einfacher an sein Ziel kommen können, wenn er die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung des Messengers aktiviert hätte:

“Darüber hinaus fehlt es dem Kläger auch an einem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Mit dem Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses als Einschränkung des durch Art. 20 Abs. 3 GG iVm Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährleistungsanspruchs (lediglich) soll verhindert werden, dass die Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemüht werden oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausgenutzt wird. Es sollen solche Klagebegehren nicht in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die – gemessen am Zweck des Zivilprozesses – ersichtlich eines staatlichen Rechtsschutzes durch eine materiell-rechtliche Prüfung nicht bedürfen (…).”

Und weiter:

"Vorliegend fehlt es an diesen Voraussetzungen.

Zum einen kann der Kläger seine von ihm aufgeführten Interessen effektiver und schneller durchsetzen, indem er in den Chats manuell die „Ende-zu-Ende“- Verschlüsselung aktiviert (vgl. OLG Hamm, GRUR 2023, 1791 Rn. 217 f.). Eine Kontrolle der Nachrichten auf kinderpornografische Inhalte ist insofern nach dem übereinstimmenden Parteivortrag nicht mehr möglich.

Zum anderen geht es dem Kläger vorliegend nicht um den Schutz seiner Individualinteressen, sondern um die Durchsetzung einer politischen Kampagne. Dies kann indes nicht im Rahmen eines Zivilprozesses verfolgt werden."

Der Kläger hat die Berufung vor dem Oberlandesgericht Schleswig angekündigt.

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