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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Kostenpflichtige 01806-Rufnummer für Kundenservice-Hotline verboten

Eine entgeltpflichtige 01806-Rufnummer für die Kundenservice-Hotline eines Unternehmens, bei dem Kosten von 20 Cent pro Anruf aus dem Festnetz bzw. von bis zu 60 Cent pro Anruf aus dem Mobilfunknetz anfallen, verstößt gegen § 312a Abs.5 BGB und ist rechtswidrig (LG Hamburg, Urt. v. 04.03.2021 - Az.: 312 O 139/20).

§ 312a Abs.5 BGB bestimmt:

"(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. (...)"

Das verklagte Unternehmen hatte eine Kundenservice-Hotline mit einer 01806-Rufnummer geschaltet, bei der pro Anruf 20 Cent (Festnetz) bzw. bis zu 60 Cent (Mobilfunk) anfielen.

Dies stufte das LG Hamburg als Rechtsverstoß ein:

"Infolgedessen ist § 312a Abs. 5 BGB in richtlinienkonformer Weise dahingehend auszulegen, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen (...).

Die von der Beklagten angesetzten 20 Cent (Festnetz) bzw. max. 60 Cent (Mobilfunk) pro Anruf übersteigen die Kosten unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer."

Und weiter:

"Bezüglich der Festnetztarife ist selbst bei Zugrundelegung des von der Beklagten benannten Standardtarifs „T-Net" der Deutschen Telekom mit Kosten von 6,2 Cent für eine Gesprächsdauer von 1,5 Minuten ein Verstoß gegen § 312a Abs. 5 BGB zu bejahen.

Da davon auszugehen ist, dass ein relevanter Teil von Kundenanfragen bei der Beklagten eine Gesprächsdauer von 4,5 Minuten nicht überschreitet, sind die von der Beklagten angesetzten 20 Cent pro Gespräch höher als die eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer.

Hinsichtlich des Ansatzes von maximal 60 Cent für Anrufe aus dem Mobilfunknetz hat der Kläger vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass Flatrate-Tarife in Deutschland üblich seien. Die Beklagte ist dem nicht ausreichend entgegengetreten. Insbesondere genügt der pauschale Vortrag zu komplexen Preissystemen nicht. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Anlage B 4 stützt, geht dies fehl, da es sich bei dieser Anlage um Festnetztarife handelt.

Die Beklagte hat anders als im Festnetzbereich ihrerseits keinen Vortrag gehalten, welche Tarife im Mobilfunkbereich außer Flatrate-Tarifen verbreitet sind. Da die Kosten von maximal 60 Cent die Kosten übersteigen, die einem Flatrate-Kunden entstehen, ist auch insoweit ein Verstoß gegen § 312a Abs. 5 BGB gegeben (...)."

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