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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: "Lehrvideo" auf YouTube verletzt Rechte an Kurzgeschichte von Heinrich Böll / Schranke des Pastiche greift nicht

Urheberrechtsverletzung durch Lehrer, der Kurzgeschichte von Heinrich Böll in Videoform ohne wesentliche Änderungen umsetzte.

Eine Urheberrechtsverletzung kann auch vorliegen, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk in eine andere Form übertragen wird (hier: Buch und YouTube-Video). Die Schranke des Pastiche (§ 51a UrhG) greift dann nicht ein, wenn das lediglich das ursprüngliche Werk ohne eigene Zusätze wiedergegeben wird (LG Köln, Urt. v. 28.03.2024 - Az.: 14 O 181/22).

Der Beklagte war Lehrer an einer Schule. Klägerin war ein Verlag, der die Rechte an einer Kurzgeschichte von Heinrich Böll besaß.

Um seinen Schülern den Stoff der Geschichte näherzubringen, erstellte der Beklagte ein Video aus Cartoons und erzählte die Story aus der Kurzgeschichte in wesentlichen Zügen mit eigenen Worten wieder. Das Video lud er bei YouTube hoch, sodass es für die Allgemeinheit zugänglich war.

Darin sah der Verlag eine Urheberrechtsverletzung und klagte.

Im Ergebnis bejahte das LG Köln den Anspruch.

1.  Auch dann Urheberrechtsverletzung, wenn geschütztes Werk in andere Form übertragen wird:

Zunächst stellen die Richter klar, dass auch dann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk in eine andere Form (hier: ursprünglich Kurzgeschichte, nunmehr Cartoon-Video) übertragen werde:

"In Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte eine Urheberrechtsverletzung zulasten der Klägerin begangen.

(1) Dem steht zunächst nicht entgegen, dass der Beklagte das Sprachwerk von Heinrich Böll, das hier in der Form eines Schriftwerkes vorliegt, in ein anderes Medium, nämlich in einen Film, eingebunden hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten trifft es – jedenfalls in dieser generellen Form – nicht zu, dass allein die Übertragung in eine andere Kunstform einen Eingriff in den Schutzbereich des älteren Werkes ausscheiden lässt. Dies ergibt sich so schon auch nicht aus der von dem Beklagten dazu angeführten Fundstelle im Kommentar zum Urheberrecht von Wandtke/Bullinger. 

Maßgeblich ist auch nach der dort genannten Auffassung, ob und inwieweit die den Urheberrechtsschutz auslösenden Gestaltungsmerkmale des älteren Werkes übernommen worden sind. Nur dann, wenn die neu geschaffene Gestaltung (im dortigen Beispiel die Vertonung eine Sprachwerkes) keine urheberrechtlich geschützten Bestandteile des älteren Werkes, das der anderen Werkgattung angehört, aufweist, liegt ein aus urheberrechtlicher Sicht irrelevanter Fall der Inspiration durch das Werk einer anderen Gattung für ein eigenes Werk vor (…).

Werden hingegen die den Urheberrechtsschutz auslösenden Gestaltungsmerkmale übernommen, etwa im Falle der bildhaften Wiedergabe von körperlichen Kunstwerken, liegt eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG vor (…). Denn grundsätzlich stellt jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen, eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 Abs. 1 UrhG dar (…).

Dies ergibt sich nicht zuletzt auch schon daraus, dass das Gesetz in § 23 Abs. 2 UrhG ausdrücklich die Übertragung in ein anderes Medium als Bearbeitung oder andere Umgestaltung des ursprünglichen Werkes einordnet, insbesondere die Verfilmung eines Werkes gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 UrhG, worauf die Klägerin zurecht hinweist."

2.  Pastiche-Schranke nicht anwendbar:

Dann stellte sich dem Gericht die Frage, ob das Handeln des Beklagten möglicherweise durch die Schranke des Pastiches (§ 51a UrhG) gerechtfertigt war.

Die Pastiche-Regelung ist erst 2021 ins Gesetz gekommen, sodass dazu kaum Rechtsprechung existiert.

"Schließlich liegt auch kein Pastiche im Sinne von § 51a UrhG war. Dies gilt obwohl der Begriff des Pastiches gemeinschaftsrechtlich noch nicht abschließend geklärt ist (…).

Denn unabhängig davon, ob die Schrankenregelung der Nutzung zum Zwecke von Pastiches im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ein Auffangtatbestand jedenfalls für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk oder sonstigen Bezugsgegenstand einschließlich des Sampling ist und ob für den Begriff des Pastiche einschränkende Kriterien wie das Erfordernis von Humor, Stilnachahmung oder Hommage gelten (BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 – I ZR 74/22 – Metall auf Metall V, Rn. 23, juris), und wann eine Nutzung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG "zum Zwecke" eines Pastiche erfolgt (BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 – I ZR 74/22 –, Rn. 41, juris), sind vorliegend die Voraussetzungen für ein Pastiche nicht erfüllt.

Denn § 51a UrhG, der der Umsetzung von des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG dient, schränkt die Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches ein."

Und weiter:

"Die Schranke (auch) des Pastiches unterliegt jedoch jedenfalls der Bindung an diesen Zweck, die hier überschritten ist: Selbst wenn die Zweckbindung es erlauben mag, Teile des Werks – ggf. künstlerisch abgewandelt – wiederzugeben, ist eine alleinige Nutzung des fremden Werkes ausgeschlossen (in diesem Sinne auch LG Berlin Urt. v. 19.10.2021 – 15 O 361/20, GRUR-RS 2021, 45895 Rn. 27, beck-online). 

Eine solche Nutzung ist vorliegend gegeben, weil das Video des Klägers die Fabel von Heinrich Bölls Anekdote vollständig wiedergibt; und zwar nur diese, ohne dass eigene Zusätze des Beklagten erfolgen würden. Lediglich die äußere Darstellung als Video hat der Beklagte gewählt, gibt die von Heinrich Böll geschaffene Fabel wie aufgezeigt jedoch unverändert wieder, ohne darüber hinauszugehen."

Im Ergebnis verneinte das Gericht ein Pastiche also maßgeblich deshalb, weil der Beklagte nur das Werk von Heinrich Böll wiedergab, ohne wirklich eigene, neue Akzente zu setzen.

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