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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Löschungsklagen gegen Google müssen hinreichend konkretisiert sein

Geht ein Betroffener aufgrund angeblich rechtsverletzender Einträge im Such-Index gegen Google vor und begehrt Löschung, muss er im einzelnen darlegen, um welche Inhalte es sich genau handelt. Eine pauschale Behauptung reicht nicht aus <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile zur-haftung-von-google-bei-rechtsverletzenden-eintraegen-7-u-51-10-oberlandesgericht-hamburg-20110816.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Urt. v. 16.08.2011 - Az.: 7 U 51/10).

Der Kläger verlangte von Google die Löschung mehrerer Einträge im Such-Index.

Die Hamburger Richter erteilten diesem Anspruch eine Absage.

Die Klage sei bereits unschlüssig, da der Antrag und die begehrte Unterlassung nur pauschal und nicht präzise genug formuliert sei. Es sei nicht ausreichend dargelegt worden, inwiefern die Beklagte an der Rechtsverletzung bewusst mitgewirkt haben solle.

Auch komme eine Haftung von Google nur in Betracht, wenn der Kläger nachweisen könne, dass nach Eingabe seines Namens in Suchergebnissen ein Eintrag mit einem bestimmten, auf den Kläger hinweisenden Inhalt erscheine.

Schließlich müsse nachvollziehbar sein, inwiefern bei Aufruf dieses Eintrags der User auf einen Internetauftritt geleitet werde, der einen bestimmten, genau anzugebenden Wortlaut oder sonstigen Inhalt habe und auf welche Weise die Verbreitung dieses Textes oder sonstigen Inhalts Rechte des Anspruchstellers verletzt würden. 

All diesen Aufklärungspflichten sei der Kläger jedoch nicht nachgekommen, so dass der geltend gemachte Anspruch scheitere.

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