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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Lotterie darf Gewinner ohne ausdrückliche Einwilligung nicht namentlich nennen + 8.000 EUR DSGVO-Schadensersatz

Eine Lotterie darf in ihren Werbe-Publikationen einen Gewinner nicht ungefragt mit Vor- und Nachnamen benennen. Hierin  liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (LG Köln, Beschl. v. 23.12.2019 - Au.: 28 O 482/19).

Der Gewinner einer Lotterie wurde mit vollem Vor- und Nachnamen genannt, obwohl vereinbart war, dass nur der Vorname angegeben werden sollte. 

Dagegen ging der Kläger vor und bekam Recht:

"Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1 und 2 (i.V.m. Art. 6 DSGVO), 1004 BGB, Artt. 1 und 2 GG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Namensnennung, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers rechtswidrig verletzt. Zudem erfolgt die in der Veröffentlichung des vollständigen Namens des Antragstellers liegende Datenverarbeitung ohne dessen Einwilligung; ferner liegen auch die übrigen Voraussetzungen einer zulässigen Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO nicht vor, so dass die Verbreitung auch gegen das Datenschutzrecht verstößt.

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, seine Einwilligung zu der Veröffentlichung seiner Daten im Zusammenhang mit einer Nachricht über seinen Lotteriegewinn ausdrücklich dahingehend beschränkt zu haben, dass die Veröffentlichung des Nachnamens davon ausgenommen wurde; dies wird in der von dem Antragsteller vorgelegten vorgerichtlichen Korrespondenz auch seitens der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt."

Die Parteien des Verfahrens einigten sich zudem aufgrund der DSGVO-Verletzung zur Zahlung eines Schadenersatzes von 8.000,- EUR.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung sollte jeden Lotterie-Veranstalter noch einmal darin erinnern, dass die volle Nennung des Gewinner-Namens nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen erfolgen darf. 

Häufig findet sich in den AGB von Gewinnspiel-Veranstaltern die Passage, dass ein Teilnehmer (vorab) in eine möglicherweise spätere Nennung einwilligt. Eine solche Klausel ist unzulässig und sollte vermieden werden, da es hier an einer ausdrücklichen Zustimmungshandlung der betreffenden Person fehlt.

Die Summe von 8.000,- EUR Schadensersatz wurde im Vergleichswege, d.h. zwischen den Parteien, vereinbart und daher vom Gericht inhaltlich nicht abschließend geprüft. Die bislang veröffentlichte gerichtliche Rechtsprechung zum DSGVO-Schadensersatz liegt hingegen deutlich unter diesem Wert.
 

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