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Kategorie: Glücksspielrecht / Gewinnspielrecht

KG Berlin: Lotto-Annahmestelle darf mit Kleeblatt werben

Das KG Berlin <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile lotto-kleeblatt-keine-verbotene-gluecksspiel-werbung-24-u-40-09-kammergericht-berlin-20090812.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.08.2009 - Az.: 24 U 40/09) hat entschieden, dass die Werbung in Lotto-Annahmestellen mit dem bekannten grünen Kleeblatt-Logo doch nicht verboten ist. In der 1. Instanz hatte das LG Berlin <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile werbung-in-lotto-annahmestellen-darf-nicht-zum-mitspielen-anregen-landgericht-berlin-20090303.html _blank external-link-new-window>(Urteil v. 03.03.2009 - Az.: 102 O 273/08) noch ein Verbot ausgesprochen. In der Berufungshandlung hebt das KG Berlin dieses Urteil nun auf.

Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Kiosk-Besitzer, der eine Lotto-Annahmestelle betrieb. Aufgrund Platzmangels war die Annahme von Lotto-Scheinen nicht vom sonstigen Sortiment wie Zeitschriften und Süßigkeiten getrennt. Außerhalb des Kiosks befand sich ein zur Straße hinragendes Leuchtelement mit der Aufschrift "Lotto" und dem bekannten grünen Kleeblatt. Darüber hinaus hatte der Beklagte auch einen Werbe-Aufsteller auf dem Gehweg platziert, der einen lächelnden Lotto-Trainer mit Lottoschein in der Hand zeigt und die Aufschrift "Der Lotto-Trainer meint: Viel Glück!" trug.

Anders als die Vorinstanz stuften die Richter das Kleeblatt-Symbol als nicht rechtswidrig ein. Es handle sich lediglich um ein Firmenzeichen, welches der Orientierung der Kunden diene.

Anders hingegen beurteilten die Juristen die Werbe-Aufsteller. Die Werbetafeln richteten sich vornehmlich an Passanten, die erst noch auf die Idee der Spielteilnahme gebracht werden sollten. Der Passant werde zum Mitspielen animiert und seine Nachfrageentscheidung in unsachlicher Weise beeinflusst. Eine solche Beeinflussung wolle das Gesetz gerade verhindern.

Das KG Berlin liegt auf einer Linie mit einer aktuellen Entscheidung des OLG Brandenburg <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile blickfang-werbung-mit-lotto-jackpot-unzulaessig-6-u-103-08-oberlandesgericht-brandenburg-20090818.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.08.2009 - Az.: 6 U 103/08), wonach Blickfang-Werbung auf Gehwegen ebenfalls einen Verstoß gegen das Werbeverbot des Glücksspiel-Vertrages sind.

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