Die Presse hat zwar grundsätzlich gegenüber den Behörden einen Anspruch darauf zu erfahren, aus welchem Grund sich eine in Deutschland bekannte Jugendrichterin das Leben genommen hat. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen betroffen ist <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-auskunftsanspruch-der-presse-auf-information-ueber-selbstmord-einer-richterin-27-l-234-10-verwaltungsgericht-berlin-20100809.html _blank external-link-new-window>(VG Berlin, Beschl. v. 09.08.2010 - Az.: 27 L 234.10).
Ein Pressevertreter verlangte von den Behörden Auskunft, aufgrund welcher Tatsachen diese zu der Erkenntnis gelangt waren, dass sich eine in Deutschland bekannte Jugendrichterin das Leben genommen hatte. Die Behörde lehnte eine Auskunftserteilung ab.
Die Berliner Richter stuften diese Weigerung als rechtmäßig ein.
Zwar stünde der Presse grundsätzlich ein Auskunftsanspruch zu. Dieses Rechte würden jedoch im vorliegenden Fall begrenzt, denn die schutzwürdigen Belangte der Verstorbenen seien berührt.
Die dahingeschiedene Jugendrichterin habe aufgrund ihres postmortalen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch darauf, dass in der Öffentlichkeit nicht detailliert über die näheren Umstände und Hintergründe des Todes berichtet werde.