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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG München: Medikamentenwerbung mit "akut" nur bei Besserung der Beschwerden innerhalb einer Stunde

Das LG München <link http: www.online-und-recht.de urteile arzneimittelreklame-mit-akut-nur-bei-wirkungseintritt-innerhalb-einer-stunde-7-o17092-09-landgericht-muenchen-20091119.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.11.2009 - Az.: 7 O 17092/09) hat entschieden, dass die Bezeichnung „akut“ lediglich für Medikamente gegen Sodbrennen verwendet werden dürfe, deren Wirkung innerhalb von einer Stunde eintritt.

Die Antragsgegnerin vertrieb unter der Bezeichnung „O. akut 20 mg“ ein Medikament, das bei „Sodbrennen und saurem Aufstoßen“ angewendet werden sollte. Aufgrund der Wirkweise des Medikaments erfolgte eine Linderung der Beschwerden ca. 1,5 Stunden nach dessen Einnahme.

Der Antragsteller, ein Wettbewerbsverband, sah in der Verwendung des Wortes „akut“ eine unlautere Irreführung der angesprochenen Verbraucher. Der Begriff „akut“ sei dahingehend zu verstehen, dass das Medikament besonders schnell seine Wirkung entfaltet.

Dem trat die Antragsgegnerin entgegen. Ihrer Auffassung nach stehe das Wort „akut“ für „drastisch, dringend, heftig, resolut, unvermittelt auftretend“. Der angesprochene Verkehrskreis würde daher davon ausgehen, dass es sich um ein Medikament handelt, das bei plötzlich auftretenden Beschwerden anzuwenden sei.

Das Landgericht München gab dem Antragsteller Recht.

Nach Ansicht des Gerichts würden die angesprochenen Verbraucher von einem Medikament gegen Sodbrennen, ähnlich wie von Kopfschmerztabletten, erwarten, dass eine Wirkung innerhalb von einer Stunde nach der Einnahme des Medikaments eintritt.

Dies gelte insbesondere bei einer Verwendung des Begriffs „akut“.

Hieran ändere auch der Umstand, dass es sich bei dem Wort „akut“ sprachwissenschaftlich um das Gegenstück zu dem Begriff „chronisch“

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