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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Meta haftet für Fake-Profile im sozialen Netzwerk

Meta haftet als mittelbarer Störer, wenn es Fake-Profile trotz Hinweises nicht zügig entfernt.

Meta muss Fake-Profile mit Namen und Fotos Betroffener nach Hinweis zügig entfernen. Andernfalls haftet das Unternehmen für die Rechtsverletzungen als mittelbarer Störer (OLG München, Urt. v. 20.01.2026 - Az.: 18 U 2360/25).

In dem vorliegenden Fall stellten mehrere Personen fest, dass auf Meta Fake-Profile unter ihrem Namen und mit ihren Fotos erstellt worden waren. Diese Profile erweckten den Eindruck, von den Betroffenen selbst betrieben zu werden. 

Die Kläger wandten sich an Meta und forderten die Löschung der Profile. Trotz eindeutiger Hinweise wurden diese jedoch erst mit Verzögerung entfernt.

Das OLG München bejahte daher eine Haftung von Meta auf Unterlassung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.

Die Rechtsverletzungen seien offensichtlich (Persönlichkeitsrecht, Namensrecht und Recht am eigenen Bild). 

Meta sei zwar kein unmittelbarer Täter, aber ein mittelbarer Störer. Das Unternehmen hätte die Pflicht gehabt, nach einem konkreten Hinweis tätig zu werden.

Ein Hinweis sei dann ausreichend, wenn daraus klar hervorgehe, dass ein Fake-Profil mit dem Namen oder Foto eines Betroffenen erstellt wurde, ohne dessen Einwilligung. Eine aufwendige Prüfung sei in solchen Fällen nicht nötig.

Außerdem sei klar, dass Meta auch für künftige identische oder kerngleiche Fake-Profile verantwortlich sei. Auch wenn diese unter anderen Webadressen erschienen.

“Ein Social-Media-Profil oder -Konto, das ohne Zustimmung eines Betroffenen durch Verwendung des Namens des Betroffenen und/oder diesen abbildender Fotos der Wahrheit zuwider vorgibt, es handele sich um ein Profil bzw. Konto des Betroffenen, kann dessen Persönlichkeits- bzw. Namensrecht und dessen Recht am eigenen Bild verletzen.”

Und weiter:

"Die klägerseits vorgenommene Konfrontation war hinreichend, um auf Seiten der Verfügungsbeklagten eine Prüfungspflicht auszulösen (…). So wurde ausreichend präzise und hinreichend begründet dargelegt, welche unter welchem Speicherort zu findenden Fake-Profile aus welchem Grund – nämlich wegen unberechtigter Nutzung des Namens und/oder Bildnisses der Verfügungskläger in Form einer Namensanmaßung bzw. eines Identitätsdiebstahls – beanstandet werden und dass eine sich hieraus ergebende Verletzung des klägerischen Namensrechts und des Rechts am eigenen Bild moniert werden. 

Auf der Grundlage dieser Behauptung der betroffenen Verfügungskläger konnte beklagtenseits der Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – bejaht werden."

Und schließlich:

"Nachdem die Verfügungsbeklagte trotz tatsächlicher Kenntnis von den rechtswidrigen Fake-Profilen seit 11.04.2025 die betreffenden rechtswidrigen Inhalte nicht zügig gesperrt oder entfernt hat, sondern dies – nach Ablauf der hierfür klägerseits gesetzten, angemessenen Frist sowie nach Zustellung der landgerichtlichen einstweiligen Verfügung – erst im Zeitraum zwischen dem 30.04. und dem 06.05.2025 getan hat (…), hat sie ihre Pflicht gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSA verletzt; somit ändert 
auch das Haftungsprivileg des Art. 6 Abs. 1 DSA nichts an der Haftung der Verfügungsbeklagten als mittelbare Störerin (…)."

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