Plattformbetreiber (hier: Meta), die Fake-Profile mit fremden Marken und Bildnissen dulden, haften für die daraus entstehenden Rechtsverletzungen, wenn sie nach Kenntniserlangung nicht unverzüglich tätig werden (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.09.2026 - Az. 2-06 O 234/25).
In dem vorliegenden Fall klagten das Fintech-Unternehmen Finanzfluss und sein Mitgründer Thomas Kehl gegen Meta wegen zahlreicher Fake-Profile und Werbeanzeigen auf Facebook und Instagram, die ihre Marke und ihr Bildnis missbrauchten. Die gefälschten Profile nutzten die Marke „Finanzfluss”, den Namen sowie Fotos von Kehl und lockten Nutzer in WhatsApp-Gruppen mit betrügerischen Anlageangeboten.
Die Kläger meldeten die Fälle wiederholt über Metas eigene Meldetools. Löschungen erfolgten jedoch teils erst nach Wochen. Anschließend tauchten identische Inhalte erneut auf.
Das LG Frankfurt a.M. gab der Klage im Wesentlichen statt.
Das Gericht verpflichtete Meta, es zu unterlassen, ohne Einwilligung Inhalte Dritter zu veröffentlichen oder zu verbreiten, die das Bildnis oder den Namen Kehls sowie das Unternehmenskennzeichen „Finanzfluss” verwenden. Zudem muss Meta Auskunft über den Umfang, die Abrufe und die erzielten Einnahmen erteilen. Das Gericht stellte Metas Schadensersatzpflicht fest, bejahte eine Geldentschädigung für Kehl und sprach die vorgerichtlichen Kosten zu.
Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht von „Finanzfluss“ sei verletzt. Die Fake-Inhalte mit Kehls Bildnis und dem Zeichen „Finanzfluss” erweckten den Eindruck, sie stammten vom Unternehmen selbst:
“Durch den nicht autorisierten Einsatz des Bildnisses des Klägers zu 2) im Zusammenhang mit dem Kennzeichen „finanzfluss“ der Klägerin zu 1) für Werbezwecke und werbliche Inhalte wird in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1) eingegriffen, selbst zu bestimmen auf welche Art sie werblich in Erscheinung treten möchte. Auf den Profilen und in den Posts wird der unwahre Eindruck erweckt, dass sie von der Klägerin zu 1) stammen. Der Eingriff ist auch nicht gerechtfertigt. Die Interessen der Klägerin zu 1) überwiegen gegenüber den Interessen der Ersteller der Fake Profile und Fake Posts. Unstreitig setzen die Ersteller der Fake Profile und Fake Posts diese für betrügerische Aktivitäten ein. An dieser Art von wirtschaftlicher Betätigung steht den betreffenden Nutzern kein schützenswertes Interesse zu.”
Meta übe durch seine Algorithmen Kontrolle über die Verbreitung und Rangfolge von Inhalten aus und könne sich daher nicht auf Haftungsprivilegien berufen. Selbst wenn man die Haftungsprivilegierung annähme, habe Meta nach Erlangung der Kenntnis nicht zügig gehandelt:
"Folglich ist der Betreiber eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der die gespeicherten Informationen kontrolliert, vom Privileg von Art. 14 Abs. 1 E-Commerce-RL ausgeschlossen, auch wenn er von diesen Informationen aufgrund der Automatisierung ihrer Verarbeitung keine Kenntnis erlangt (...).
Eine solche Kontrolle über die gespeicherten Informationen kann unter anderem mittels eines verwendeten Algorithmus ausgeübt werden. Solange der Betreiber mittels dieses Algorithmus die Bedingungen für die Verbreitung oder Nichtverbreitung einer solchen Information im Voraus festgelegt hat, ist es unerheblich, dass er selbst keine zusätzlichen Eingriffe vornimmt, die die Verbreitung gespeicherter Informationen fördern, verändern oder löschen (...)."
Und weiter:
“In Anwendung dieser Grundsätze übt die Beklagte über die streitgegenständlichen Inhalte Kontrolle aus. Die Beklagte trägt selbst vor, dass sie bei Werbeanzeigen im Rahmen eines automatisierten Auktionsverfahrens über die Rangfolge und den Zeitpunkt von Anzeigen entscheide, die von dem Werbetreibenden erstellt und freigegeben wurden und dass als dritte Auktionskomponente ein sogenannter Qualitätsscore berücksichtigt werde, der mittels automatisierter Mustererkennung etwa die Textmenge im Anzeigenbild, reißerische Sprache oder Engagement-Baiting identifiziere. Es handele sich um eine rein formale, der Nutzererfahrung dienende Prüfung. Eine qualitative Bewertung der Zuverlässigkeit oder inhaltlichen Richtigkeit werde nicht vorgenommen.
Die Entscheidung, welchen Nutzern eine Werbeanzeige angezeigt werden, treffe der Werbetreibende durch die Auswahl der jeweiligen Zielgruppe. Allein durch die Durchführung einer solchen „Auktion“ nach von der Beklagten festgelegten Kriterien übt die Beklagte eine dem einzelnen Werbetreibenden überlegene Kontroll- und Entscheidungsfunktion über die Werbeanzeigen aus. Denn die „Anzeigenplätze“ werden nach dem von ihr bestimmten Verfahren verteilt, sie ist daher diejenige, die bestimmt, unter welchen Bedingungen die Inhalte verbreitet oder nicht verbreitet werden.
Dass der Werbetreibende zuvor bestimmte Zielgruppen ausgewählt hat, bei denen die Anzeige erscheinen soll, ändert nichts an dem Umstand, dass die Beklagten letztendlich – wenn auch automatisiert – entscheidet, bei welchen konkreten Nutzern die Anzeige erscheinen wird. Gleiches gilt für die vom Werbetreibenden angesetzten Gebote im Rahmen der Auktion. Denn zwar bestimmt der Werbetreibende damit auch darüber, ob sein Inhalt ausgespielt wird oder nicht. Er kann jedoch bei Abgabe des Gebots gerade nicht sicher sein, ob sein Gebot den Zuschlag erhält oder nicht. Dies hängt nicht nur von den Geboten der anderen Werbetreibenden ab, sondern auch und gerade von dem von der Beklagten eingerichteten Auktionsalgorithmus.”
Löschfristen von 14 bis 62 Tagen seien bei eindeutigen Verstößen dieser Art nicht akzeptabel:
“Die Beklagte hat jedenfalls auch in diesen zwei konkreten Fällen keine bestmöglichen Anstrengungen unternommen, um die beanstandeten Inhalte zu sperren. Eine Löschdauer von 14 oder 20 Tagen bei derartigen eindeutigen Verstößen stellt kein zügiges Handeln mehr dar.”
Das Recht Kehls am eigenen Bild sowie sein Namensrecht seien verletzt, weil Fake-Profile seine Fotos und seinen Namen nutzten und damit eine Zuordnungsverwirrung erzeugten. Die wiederholten, reichweitenstarken Betrugsumfelder rechtfertigten eine Geldentschädigung.
Meta müsse darüber hinaus auch zu sinngleichen Inhalten Auskunft geben, da eine automatisierte Erkennung anhand der gelieferten Referenzdaten möglich sei.
Die Gerichtsentscheidung ist nicht rechtskräftig. Meta kann Berufung einlegen.