Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

MFM zu Bild-Honoraren bei App-Nutzungen

Die Expertenrunde der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) hat sich vor kurzem zur Honorierung der Bild-Butzungen in Smartphone-Apps auseinandergesetzt und dabei folgende Eckpunkte festgelegt:

• Bei der Sondierung der zusammengetragenen Informationen stellte die MFM verbandsübergreifend fest, dass es sich bei einer App um eine eigenständige Nutzungsform handelt, die auch gesondert honoriert werden muss, zumal Tablet-Publikationen die Print-Publikationen zukünftig ablösen könnten. Eine von vielen Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen geforderte prozentuale Abhängigkeit zur primären Print-Nutzung dürfte bei zurückgehenden Auflagen schnell überholt sein.

• Anders als in Printpublikationen wird die Bildgröße in Apps wegen der beliebigen Vergrößerbarkeit nicht die gleiche Bedeutung erlangen. Es konnte zunächst nur eine Standardgröße von maximal 1024 x 768 Pixel festgehalten werden. Obwohl die technischen Fortschritte, vor allem die Formate künftiger Lesegeräte schwer vorauszuschauen sind, scheint sich dennoch die Marktüblichkeit einer analogen/vergleichbaren Honorierung für Print, PDF und App durchzusetzen. So wird etwa eine 5000 Mal heruntergeladene App so honoriert wie eine Printzeitschrift mit einer Auflage von 5000 Exemplaren oder ein 5000 Mal heruntergeladenes PDF. Bei Mehrfachnutzungen werden die marktüblichen Rabatte gewährt.

• Wie bei Print-Ausgaben seien Belegexemplare von den Nutzern zu erwarten. Auch ohne die Bereitstellung von App-Freiexemplaren kann der Bildnutzer die von ihm gestaltete Publikation meistens als PDF zur Verfügung stellen.

• Die Runde bekräftigte zudem die Notwendigkeit des Urhebernachweises auch in Apps. Die Andersartigkeit des digitalen Mediums darf demnach kein Grund für die Aufhebung des gesetzlichen Anspruchs sein.

Die MFM wird zu ihrer nächsten Hauptkommissionssitzung im September weitere Informationen zu Bildnutzungen in Apps zusammentragen und nach ihrer Feststellbarkeit am Markt sondieren, um sie gegebenenfalls in die Broschüre "Bildhonorare 2012" aufnehmen zu können.

Quelle: <link http: www.bvpa.org _blank external-link-new-window>Pressemitteilung BVPA v. 13.04.2011

Rechts-News durch­suchen

01. September 2025
Ein YouTuber muss 4.000 EUR Schadensersatz zahlen, weil er ohne Erlaubnis eine KI-Stimme nutzte, die der Stimme des bekannten Synchronsprechers…
ganzen Text lesen
19. August 2025
Eine Unterlassungserklärung für Print gilt im Zweifel auch online.
ganzen Text lesen
04. August 2025
Software, die nur den Ablauf eines Spiels verändert, den Quellcode der Spielesoftware nicht umschreibt, verletzt nicht das Urheberrecht.
ganzen Text lesen
01. August 2025
Es ist rechtlich möglich, dass ein Werbeblocker die Urheberrechte des Webseitenbetreibers verletzt. Ob ein unzulässiger Eingriff in urheberrechtlich…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen