Wer massenhaft unkennzeichnete KI-Schriftsätze ohne neuen Vortrag einreicht und das Verfahren dadurch unnötig belastet, muss mit einer Mutwillensstrafe rechnen (BVwG, Beschl. v. 01.09.2026 - Az. W298 2341849-1/19Z).
Ein Mann focht einen Bescheid der Datenschutzbehörde an. Zwischen April und August 2026 legte er zwölf umfangreiche Schriftsätze samt Beilagen vor. Die Texte stammten vollständig aus KI-Programmen, waren aber nicht als solche gekennzeichnet. Inhaltlich wiederholte er weitgehend dieselben Vorbringen und bestand auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO, ohne neue Tatsachen oder Beweise vorzutragen.
Das BVwG Österreich verhängte daraufhin eine Missbrauchsgebühr (sogenannte Mutwillensstrafe) in Höhe von 200,- EUR.Der Einbringer habe die Behörde mutwillig in Anspruch genommen.
Die massenhaften, langen und inhaltlich weitgehend gleichlautenden KI-Schriftsätze hätten das Verfahren ohne jeden Nutzen belastet:
"Mutwillig (...) handelt, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet sowie, wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt.
Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass der Mutwille offenbar ist; das ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist."
Dass die Texte nicht als KI-Erzeugnisse gekennzeichnet gewesen seien, spreche zusätzlich gegen die Transparenzpflicht.
Trotz wiederholter Hinweise habe der Einbringer unbeirrt weiter dieselben Texte eingereicht, was auf besondere Beharrlichkeit schließen lasse.
Nach Auffassung des Gerichts darf eine Mutwillensstrafe zwar nur ausnahmsweise verhängt werden, doch der vorliegende Umgang mit dem Verfahren stelle einen solchen Ausnahmefall dar.
Die Strafe von 200,- EUR liege im unteren Bereich, müsse aber spürbar sein, um den Einbringer von weiterem Fehlverhalten abzuhalten:
“Wie festgestellt werden gegenständlich KI-Assistenten dazu benutzt lange großteils wiederholende Vorbringen zu erstellen; der Einbringer benutzt KI-Assistenten um ungebührlich und lange Schriftsätze einzubringen, ohne dass im amtswegigen Verfahren eine Veranlassung dazu besteht. Es gibt und gab auch keinen Beweisnotstand. Dem Einbringer ist es dabei - unter Anderem weil die am Verfahren mitbeteiligte Partei explizit darauf hingewiesen hat - klar, dass eine Kennzeichnungspflicht bei der Verwendung von KI-Assistenten besteht und ignoriert diese und damit die Rechtsvorschriften. Der Einbringer handelt auch dadurch mutwillig, dass er mit einer beachtlichen Persistenz immer wieder Vorbringen erstattet. Daraus lässt sich die mutwillige Inanspruchannahme ableiten.”
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Bei der Entscheidung bleibt vollkommen unklar, woraus sich eine Verpflichtung des betroffenen Klägers ergeben soll, seine KI-Schriftsätze als solche zu kennzeichnen.
Das Gericht nennt zwar Art. 50 KI-VO. Aus dieser Norm ergibt sich jedoch keine solche Verpflichtung.