Das LG München <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-namentliche-nennung-von-jugendamts-mitarbeiterin-in-online-bericht-35-o-9639-09-landgericht-muenchen-20091119.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.11.2009 - Az.: 35 O 9639/09) hat entschieden, dass die namentliche Nennung einer Jugendamts-Mitarbeiterin in einem Online-Artikel nicht zulässig ist.
Hintergrund der Ereignisse war ein Sorgerechtsstreit um den Sohn der Beklagten. Das zuständige Jugendamt übernahm - gegen den Willen der Mutter - die Pflegschaft des Kindes.
Die Beklagte berichtete daraufhin in einer Vielzahl von Berichten online über diese Streitigkeit. Dabei wurde auch der Name der zuständigen Sachbearbeiterin beim Jugendamt genannt.
Hierin sah die Behörden-Mitarbeiterin eine Verletzung ihres Allgemeines Pesönlichkeitsrechts.
Zu Recht die Münchener Richter entschieden.
Zwar dürfe die verklagte Mutter selbstverständlich den Sorgerechtsstreit öffentlich dokumentieren und kommentieren. Die Grenze sei jedoch dort erreicht, wo in die Rechte Dritter eingegriffen werde.
Hier überwiege das Recht der zuständigen Sachbearbeiterin, denn es gebe keinen sachlichen Grund für die namentliche Erwähnung. Eine Berichterstattung über die zugrunde liegende Problematik, so die Richter, sei genauso gut bei einer nicht identifizierenden Berichterstattung möglich.