Sie kennen das: In einer Beilage zur Tageszeitung finden sich die neuesten Computerangebote. Meistens wird dort nicht nur das einzelne, zu verkaufende Produkt abgebildet, sondern zusätzlich Gegenstände, die gar nicht Teil der Lieferung sind.
Einen solchen Fall hatte nun der BGH (Urt. v. 28. 11.0202 - I ZR 110/00) zu entscheiden: Ist es wettbewerbswidrig, wenn blickfangmässig ein Computer insgesamt (also Rechner + Monitor) abgebildet ist, der Preis sich aber nur auf den Rechner bezieht.
Die Richter meinten ja: “Die durch blickfangmäßige Herausstellung eines Preises dem Verbraucher vermittelte fehlerhafte Vorstellung, dieser beziehe sich auf das werbemäßig herausgestellte Gesamtpaket (hier: PC mit Monitor), wird nicht dadurch aufgehoben, daß es an anderer Stelle im Zusammenhang mit der Produktbeschreibung heißt, der Preis gelte nur für einen Teil der beworbenen Geräte.”
Dieses Urteil dürfte für die Praxis entscheidende Bedeutung haben. Gerade die in der letzten Zeit zunehmende aggressive Werbung der bekannten Elektro-Häuser wird dadurch eine Änderung erfahren.