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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Für eingereichte Schutzschrift gibt es nur halbe Anwaltsgebühr

So unspektakulär eine aktuelle Entscheidung des BGH (Urt. v. 10.04.2002 - Az.: I ZB 33/02) erscheint, so wichtig ist ihre Bedeutung für die Praxis.

Die BGH-Richter haben in dem Urteil festgestellt, dass für eine erfolgreiche Schutzschrift der verteidigende Anwalt nur eine halbe Prozessgebühr bekommt.

Jetzt wird sich jeder juristische Laie zunächst fragen: Was ist denn bitte eine Schutzschrift?
Antwort: Eine Schutzschrift ist ein vorbeugendes Rechtsinstrument. Häufig werden einstweilige Verfügungen ohne Anhörung des Beklagten erlassen. Die Schutzschrift reicht der Beklagte bei Gericht ein, wenn er davon ausgehen kann, dass die Gegenseite bald eine Verfügung beantragen wird. Das Gericht berücksichtigt dann bei seiner Entscheidung die Argumente der Schutzschrift und lehnt u.U. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, dem es ansonsten zugestimmt hätte.

Die Vorinstanz hatte für den Rechtsanwalt, der erfolgreich mittels Schutzschrift die einstweilige Verfügung zurückweisen konnte, die volle Anwaltsgebühr als erstattungsfähig angesehen. Dem stimmten nun die höchsten deutschen Zivilrichter nicht zu. Nach § 32 BRAGO vermindere sich der Anspruch auf eine halbe Gebühr, wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht. Die Schutzschrift sahen die Richter hier nicht als Sachantrag an.

Erst in einer anderen Entscheidung hatte der BGH (Beschl. v. 13.2.2003 - AZ: I ZB 23/02 = WRP 2003, 516) jüngst die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Schutzschriften anerkannt.

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