Das LG Kleve Urt v. 24.09.2002 - Az.: 8 O 166/01 hatte jüngst zu entscheiden, ob ein Schlüssel-Notdienst einen Verbraucher darauf hinweisen muss, dass der Notdienst gar keine Niederlassung vor Ort habe, sondern erst zeitintensiv anfahren müsste. Die Beklagte warb in vielen Orts-Branchenbüchern für ihre Firma mit örtlichen Telefonnummern, betrieb jedoch in keinem Fall eine lokale Niederlassung, sondern schaltete die Anrufe mittels Rufumleitung (für den Anrufer nicht erkennbar) weiter an eine zentrale, weit entfernte Niederlassung.
Die Richter sahen in einer solchen Werbung eine Irreführung des Verbrauchers nach § 3 UWG:
"Der in Not geratene Verbraucher, der der Hilfe eines Schlüsseldienstes bedarf, erwartet, unter der angegebenen Telefonnummer aus seinem Ortsnetz einen am Ort ansässigen Schlüsseldienst zu erreichen, dem er wegen der Eilbedürftigkeit, der Ortskenntnis und zum Zwecke der Vermeidung unnötiger Fahrtkosten in aller Regel den Vorzug vor einem auswärtigen Mitbewerber oder gar Vermittler geben wird."