as AG Herford (Urt. v. 15.01.2003 - Az.: 12 C 1184/02) hatte jüngst nachfolgenden Fall zu entscheiden:
Die Klägerin betrieb im Internet ein branchenweites Formular, auf dem sich jeder Gewerbetreibende mit seiner Firma eintragen konnte. Das Formular war dabei aber so gestaltet, dass es den Eindruck machte, dass
der Eintrag kostenlos sei:
"Unter den fettgedruckten Worten "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" folgen dünn und kleingedruckt weitere Angaben, aus denen sich bei genauerer Betrachtung zwar ergibt, dass der Neundeintrag nicht kostenfrei ist, allerdings sind die Worte "nicht kostenfrei in zwei Zeilen gedruckt, was für den unbefangenen Betrachter den Eindruck verstärkt, dass der Grundbucheintrag kostenfrei ist. Demgegenüber erscheinen in zwei weiteren Absätzen jeweils deutliche Eurobeträge, in denen ebenfalls fettgedruckte Preise notiert sind. Mit dem Zusatz "Aufpreis" ergibt sich für den unbefangenen Kunden nicht in der gebotenen Klarheit der Hinweis, dass der Grundeintrag ebenfalls vergütungspflichtig ist."
Das AG hat hier einen Vergütungsanspruch der Klägerin verneint, weil ihr Handeln gegen § 1 UWG und § 3 UWG verstößt. Zudem sieht es in dem Verhalten der Klägerin sogar einen strafrechtlichen Betrug ( § 263 StGB).
Anmerkung:
Der zugrundeliegende Sachverhalt gehört thematisch in den artverwandten Bereich der schon aus dem Offline-Leben bekannten betrügerischen Trittbrett-Fahrer. So melden sich z.B. "Die Gelben Regionalseiten" oder "Der graue Ortsanzeiger" und schicken neu gegründeten Gewerbetreibenden "Rechnungen" über eine zumeist vierstellige Summe. Viele Betroffene denken, hier handle es sich um die üblichen Telefonbucheinträge bei der Deutschen Telekom und überweisen den Betrag. Dabei handelt es sich bei den Schreiben in Wahrheit um geschickt deklarierte Angebote auf Abschluss eines Inserats. Diese Masche ist inzwischen auch im Netz der Netze weit verbreitet. In regelmäßigen Abständen warnt die DENIC immer wieder vor vermeintlichen "Deutschen Registrierungsstellen", die von den einzelnen Domain-Inhabern Geld für den Besitz der Domain verlangen.
Die juristische Bewertung solcher Vorgänge ist unzweifelhaft. Der BGH (Urt. v. 26.04.2001 - Az.: 4 StR 439/00) hat ausdrücklich festgestellt, dass ein solches Handeln einen Betrug nach § 263 StGB begründet. Der einzelne Betroffene braucht die vermeintlichen Kosten nicht zu bezahlen, da wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ( § 134 BGB) kein Vertrag zustande gekommen ist. Hat er schon bezahlt, so steht ihm ein Rückzahlungsanspruch zu.