Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamm: Würfel Dein Rabatt

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem heute verkündeten Urteil die Rabattaktion eines Dortmunder Bekleidungsgeschäftes gebilligt. Das Geschäft hatte auf seinen Schaufenstern und im Ladeninneren mit mehreren Schildern mit der Aussage „Würfel um deinen Rabatt“ geworben. Das Geschäft ermöglichte seinen Kunden, einen Rabatt von 2 bis 12 % zu erwürfeln. Die Kunden wurden vom Personal zum Würfeln aufgefordert. Auf einem roten Tablett neben der Kasse stand ein Würfelbecher mit zwei Würfeln bereit. Die Prozentpunktzahl des Rabattes entsprach der Summe der gewürfelten Zahlen. Diese Aktion wurde von einem Verband von Gewerbetreibenden als wettbewerbswidrig angesehen. Er ließ die Aktion per einstweiliger Verfügung vom Landgericht Dortmund verbieten.

Das Oberlandesgericht sah den Fall jedoch anders: Danach seien zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltete Gewinnspiele unter dem Blickwinkel des § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) im Allgemeinen zulässig. Auch die Werbung mit einem Gewinnspiel sei wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine Werbung sei erst dann wettbewerbswidrig, wenn das Würfelspiel einen solchen Reiz ausüben würde, dass die freie Entschließung der Verbraucher so nachhaltig beeinflusst werde, dass ein Kaufentschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt werde.

Dies sei hier nicht der Fall. Es gehe lediglich um einen Rabatt von höchstens 12 %. Ein solcher möglicherweise zu erzielender Rabatt halte den Verbraucher nicht davon ab, die Preiswürdigkeit der Angebote des Geschäfts zu beurteilen. Ein Rabatt von 12 % entfalte noch keine besondere Anlockwirkung. Auch ein psychischer Kaufzwang werde nicht ausgeübt. Der Kunde meine nicht, er komme anstandshalber nicht umhin, eine Kleinigkeit zu kaufen, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können. Schließlich handele es sich auch nicht um ein illegales Glücksspiel, da der Kunde keinen Spieleinsatz zu leisten habe.

(OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2003, Aktenzeichen 4 U 46/03)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 17.06.2003

Rechts-News durch­suchen

10. Juli 2025
Onlinehändler dürfen Kunden nicht mit falschem Widerrufsrecht, irreführenden Countdowns oder manipulativen Zusatzangeboten täuschen.
ganzen Text lesen
09. Juli 2025
Ein Antragsteller handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er gerichtliche Anträge stellt, ohne zuvor empfangene Antworten im Spam-Ordner zu prüfen.
ganzen Text lesen
08. Juli 2025
Fehlt in einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung der gesetzlich geforderte Mindestinhalt, muss der Abmahner die Anwaltskosten des Abgemahnten zahlen.
ganzen Text lesen
07. Juli 2025
Adresshändler und Werbende sind nach Auffassung der Berliner Datenschutzbehörde auch ohne direkten Datenzugriff als gemeinsam verantwortlich nach Art.…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen