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LG München: Handy-Kurzanrufe rechtswidrig

In dem von der Klägerin betriebenen Mobilfunknetz war vom 22.-23.11.2002 ein ungewöhnlich hohes Telekommunikationsaufkommen festzustellen. Es wurden insgesamt 775.876 Verbindungen aus dem deutschen Festnetz zu Handynummern von Kunden der Klägerin aufgebaut, und zwar angewählt von der Telefonanlage der Beklagten, die an eine Datenverarbeitungs- anlage angeschlossen war, mit deren Hilfe systematisch Mobilfunkrufnummerngassen durchgescannt und als Zielrufnummern eingespeist werden konnten.

Die Anrufe konnten wegen ihrer kurzen Dauer von ca. 1,5 sec. im Normalfall nicht entgegengenommen werden, hinterließen jedoch im Handydisplay eine Absenderkennung, und zwar beginnend mit der Ziffernfolge 00674-....., den Rufnummern der Inselstaaten Nauru/Kiribati im Pazifik. Trotz Sperre der Ländervorwahl durch die Klägerin am 25.11.02 hätten zuvor 113.221 Kunden 160.093 mal die hinterlassenen Rufnummern angerufen und dadurch Verbindungskosten von 174.165,- Euro ausgelöst, die zum großen Teil an den in den USA ansässigen Nutzer der Telefonanlage der Beklagten geflossen seien. Die Anrufe seien automatisch wieder nach Deutschland zu einem Leipziger Anschluss geroutet worden. Der Anrufer habe dann ein Tonband gehört, auf dem sich zwei Frauen unterhielten.

Die für den gewerblichen Rechtsschutz zuständige 1. Kammer für Handelssachen des LG München I verbot der Beklagten, derartig kurze, Absenderkennungen hinterlassende Verbindungen aufzubauen, da es sich um eine Täuschung über den Werbecharakter der Maßnahme und um eine belästigende Werbung handele.

Erfahrungsgemäß werde der Handynutzer veranlasst, die hinterlassenen Rufnummern zurückzurufen, in der Annahme, dass ein ernsthafter Gesprächspartner vergeblich versucht habe, ihn zu erreichen. Nur durch ein kostspieliges Telefonat könne er erkennen, worum es sich handelt, nämlich um Werbung für eine nicht gewollte Dienstleistung in Form eines abgespielten Tonbandes.

Ebenso wie bei unverlangter Telefaxwerbung liege auch eine unzulässige belästigende Werbung vor.

Urteil des LG München I (Az. 1 HK O 7754/03)


Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 23.09.2003

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