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BVerfG: Werbung einer Arztklinik zulässig

Die Werbung von Ärzten war in der Vergangenheit schon häufiger Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzung. Das BVerfG (Beschl. v. 17. Juli 2003 - Az. 1 BvR 2115/02; Beschluss vom 26. August 2003 - Az. 1 BvR 1003/02) hatte erst in jüngster Vergangenheit klar zum Ausdruck gebracht, dass die Werbung von Ärzten bzw. Arztkliniken zunehmend weniger restriktiv zu handhaben ist.

In dem aktuellen Urteil des BVerfG (Beschl. v. 26.9.2003 - Az.: 1 BvR 1608/02) setzen die höchsten deutschen Richter diese Rechtsprechung nahtlos fort:

"Berufswidrig ist Werbung, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt . Aus dem Werbeträger allein kann nicht auf eine Gefährdung eines Gemeinwohlbelangs wie der Gesundheit der Bevölkerung oder mittelbar auf einen Schwund des Vertrauens der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität der Ärzte geschlossen werden, solange sich die Werbemittel im Rahmen des Üblichen bewegen.
(...)

Grundlage der angegriffenen Entscheidung ist § 20 BO in Verbindung mit § 1 UWG. Das angegriffene Werbeverbot ist allerdings nur dann verfassungskonform, wenn es dahingehend ausgelegt wird, dass lediglich berufswidrige Werbung unzulässig ist; dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1985 entschieden."


Das BVerfG hat im vorliegenden Fall klar festgestellt, dass das Werbeverbot nicht verfassungskonform ausgelegt wurde, sondern die Antragstellerin unzulässig in ihren Grundrechtenrechten (freie Berufsausübung nach Art. 12 GG) verletzt wurde.

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