Das OLG Nürnberg (Urt. v. 08.04.2003 - Az: 3 U 3262/02) hat entschieden, dass der Verfall von Restguthaben auf Telefonkarten aufgrund einer Befristung der Gültigkeitsdauer gegen geltendes Recht verstößt:
"Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer weicht von wesentlichen Grundgedanken des Prinzips der Äquivlaenz von Leistung und Gegenleistung unangemessen ab und ist gemäß § 307 Abs.2 Nr.1, 307 Abs.1 S.1 BGB unwirksam."