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AG Offenburg: Ersatz d. Anwaltskosten bei unberechtigter Abmahnung

Das AG Offenburg (Urt. v. 13. Februar 2003 - Az.: 4 C 226/02) hatte darüber zu entscheiden, ob bei einer unberechtigten Abmahnung der Abgemahnte den Ersatz seiner Anwaltskosten verlangen kann.

Das zusätzlich Interessante an dem Fall war, dass der Abmahner ursprünglich die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für anwendbar gehalten hatte und somit eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprach. Im gerichtlichen Verfahren stellte nun das AG Offenbach klar, dass zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestehe und somit die allgemein-zivilrechtlichen Grundsätze zum Zuge kämen.

Hinsichtlich des vorliegenden Missbrauch aufgrund einer Serienabmahnung sprach der Richter klare Worte:

„Denn der Umstand, dass der Beklagte (...) gegen mehrere Unternehmen auf gleiche Weise vorgegangen ist, deutet darauf hin, dass bei der Abmahnung sachfremde Ziele - etwa das Interesse, den Gegner mit möglichst hohen Kosten zu belasten - maßgeblich waren. Das Gesetz nennt als Regelbeispiel einer missbräuchlichen Geltendmachung den Fall, dass das Interesse des Gläubigers in erster Linie darauf gerichtet ist, gegen den Schuldner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen entstehen zu lassen (...)

Damit spricht das Gesetz gerade die vorgeríchtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruches an. Maßgeblich für diese im Gesetz angelegte, gleichwohl weitreichende und einschneidende Begrenzung der Gläubigerbefugnis ist nicht allein der Schutz des Gläubigers, sondern vor allem auch die Erwägung, dass die extensive Mehrfachverfolgung das an sich bewährte System des deutschen Wettbewerbsrechts zu sprengen droht, wonach die auch im Allgemeininteresse liegende Durchsetzung der wettbewerbsrechtlichen Normen einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten vertraut ist, die im Eigeninteresse solche Verstöße verfolgen und damit eine Verwaltungsbehörde, die die Einhaltung wettbewerbsrechtliche Gebote und Verbote überwacht, überflüssig machen.

Die extensive Serienabmahnung stellt einen Misstand dar, der das beschriebene System der Rechtsdurchsetzung durch Mitbewerber und durch Verbände in Frage stellen kann.“


Das Gerichte stellte fest, dass die ausgesprochene Abmahnung rechtswidrig war und der zu Unrecht Abmahnende die Anwaltskosten des Abgemahnten zu tragen habe, die dadurch entstanden waren, dass der Abgemahnte einen Anwalt konsultierte.

„Denn durch die Abmahnung entstand die Rechtsunsicherheit, zu deren Klärung die Klägerin berechtigt sein muss“,so das Gericht.

Mag das Ergebnis in der Konsequenz auch zutreffend sein, so stellt sich die Frage, ob der Weg, den das AG Offenburg beschreitet, in juristischer Hinsicht her überzeugend ist. Als Anspruchsgrundlage für den Ersatz der Anwaltskosten sieht das Gericht hier - wie auch in Fällen berechtigter Abmahnung - die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) an.

Nun wird von der h.M. das aufgrund der deliktischen Haftung erforderliche Verschulden auch als Vorraussetzung für einen GoA-Anspruch bei einer unberechtigten Abmahnung gefordert. Dies geschieht deswegen, um dem Abmahner, dem im deutschen Wettbewerbsrecht auch eine Allgemein-Funktion zukommt, zu privilegieren.

Sicher muss man dieser Wertung nicht folgen, jedoch hätte es in jedem Fall einer ausführlicheren Begründung und vor allem Auseinandersetzung mit der bisherigen, überaus kritikbedürftigen Rechtsprechung bedurft. Leider fehlt diese völlig.

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