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OLG Hamm: Krombacher-Werbung erneut wettbewerbswidrig

Schon in der Vergangenheit hatte das OLG Hamm (Urt. v. 12. 11. 2002 - 4 U 109/02) festgestellt, dass die Krombacher-Werbung gegen § 1 UWG und § 3 UWG verstieß und somit wettbewerbswidrig war. Vgl. ausführlich die Kanzlei-Info v. 19.06.2003.

Nun hatte das OLG Hamm erneut über den Fall zu entscheiden, diesmal über die vom 01.05. bis zum 31.07.2003 durchgeführte Werbekampagne.

Dazu nachfolgende Pressemitteilung des OLG Hamm v. 18.11.2003:

"Die vom 01.05. bis zum 31.07.2003 durchgeführte Werbekampagne der Krombacher-Brauerei mit ihrem "Regenwald-Projekt" war in bestimmten Punkten wettbewerbswidrig. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem heute verkündeten Urteil in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Siegen vom 7. August 2003 bestätigt. In diesem Urteil ist der Brauerei untersagt worden, mit Aussagen in Werbespots zu werben, welche eine Verknüpfung zwischen dem Kauf eines Kastens Bier mit dem nachhaltigen Schutz eines Quadratmeters Regenwald herstellen.

Das Oberlandesgericht: Der Werbekampagne der Brauerei fehle die nötige Transparenz, die bei Koppelungsgeschäften erforderlich sei, um den Verbraucher nicht der Gefahr auszusetzen, enttäuscht zu werden. “1 Kasten Krombacher = 1qm Regenwald“ sei ein direkt proportionales Versprechen, das die Brauerei nicht einhalten könne. Der Biertrinker glaube aufgrund der Gleichsetzung, dass das Schutzgebiet in seiner Ausdehnung quadratmeterweise umso größer werde, je mehr Bierkisten er erwerbe. Tatsächlich gehe es der Brauerei aber um keinen direkt proportionalen Schutz des Regenwaldes, sondern um die Unterstützung verschiedener Aktionen des WWF.

Urteil vom 18. November 2003, Az.: 4 U 105/03"


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