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OLG Hamburg: Haftung für Webforum-Äußerungen

Das OLG Hamburg (Urt. v. 03.07.2003 - Az.: 3 U 211/02) hatte zu beurteilen, welche rechtlichen Konsequenzen Äußerungen in einem Web-Forum haben.

Geklagt hatte eine Hamburger Reiseveranstalterin. Beklagte war ein Reisebüro. Die Klägerin schuldete der Beklagten noch Geld aus einem Vertrag.

In einem Internet-Forum tauchte folgende Nachricht auf:

"Insolvenzantrag gegen xy (...)

Guten Tag, der Hamburger Veranstalter xy schuldet uns Provisionen. Schuldet xy Ihnen auch Provisionen? Wenn ja, würden Sie sich unserem Insolvenzantrag anschließen, damit wir retten, was zu retten ist. Selbst wenn es nur um einige Euros geht?"


Unterzeichnet war der Eintrag mit dem Namen des Vertreters der Beklagten und der Angabe der betreffenden E-Mail-Adresse. Zudem konnte zu dem Eintrag eine Antwort eingefügt werden. Bei einer solchen Antwort wurde automatisch der ursprüngliche Schreiber benachrichtigt. Auch hier war die betreffende E-Mail-Adresse angegeben.

Daraufhin rief die Klägerin die Beklagte an. Die Beklagte teilte mit, sie werde ca. 150 Reisebüros über die Nichtzahlung der Klägerin informieren. Dadurch beeindruckt überwies die Klägerin das noch offenstehende Geld.

Die Klägerin begehrte nun Unterlassung der Äußerungen in dem Web-Forum. Dem folgte die Beklagte nicht.

Eines der Kernprobleme war die Frage, ob die Beklagte hier im geschäftlichen Verkehr gehandelt hatte und somit ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG bestand:

"Die (...) angegriffenen Behauptungen erfolgten zu Zwecken des Wettbewerbs.

Von einem Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs ist auszugehen, wenn in objektiver Hinsicht ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen, und wenn in subjektiver Hinsicht der Handelnde von einer das objektive Geschehen begleitenden Absicht bestimmt ist (...).

Die objektive Eignung zur Wettbewerbsförderung ergibt sich hier (...) aus dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs. Die (...) Äußerungen wurden in einem Internetforum gemacht, welches unter anderem von Reisebüros frequentiert wird. Ihre Kundenaufträge bekommt die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalterin jedoch unter anderem von Reisebüros vermittelt.
"

Ein weiteres Problem war der Punkt, ob die gemachte Äußerung nicht evtl. durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) gedeckt war. Im Ergebnis verneinte dies das Gericht und nahm vielmehr ein Fall des § 14 UWG an.

Die Beklagte habe hier nach § 13 Abs.4 UWG für die Äußerungen ihrer Angestellten zu haften.

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