Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

DMMV begrüßt neues UWG

Der Bundestag hat am Donnerstag letzter Woche die Reform des Wettbewerbsrechts (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb = UWG) beschlossen, vgl. die Pressemitteilung des BMJ. Das Gesetz ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig, so dass eine Umsetzung Mitte 2004 erwartet wird.

Wir haben zur UWG-Reform eigens eine eigene Rechts-FAQ: "Fragen zum neuen Wettbewerbsrecht" eingerichtet.

Nun hat der Deutsche Multimedia Verband (DMMV) die neuen wettbewerbsrechtlichen Regelungen ausdrücklich begrüßt.

Inbesondere das explizite Spam-Verbot wird gelobt:

"Trotz weiterhin bestehender Rechtsunsicherheiten und fehlender internationaler Regelungen ist damit zu rechnen, dass das ausdrückliche Verbot der Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails eine gewisse Präventivwirkung entfalten wird. Das Gesamtaufkommen an SPAM dürfte demnach geringer werden."

Anderseits würden bestimmte bestehende rechtliche Probleme nicht gelöst. Hier seien insbesondere die Mitstörer-Fälle bei der E-Card- und Newsletter-Versendung zu erwähnen:

"Allerdings löst die UWG-Novelle nicht das Problem bei der Eintragung und Versendung von Newlettern und E-Cards. Hier besteht nach wie vor eine erhebliche Rechtsunsicherheit gerade für Verwender automatisierter, nutzergesteuerter Anforderungsvorgänge, wie sie bei Newslettern oder E-Cards üblich sind."

Das AG Rostock (Urt. v. 28.01.2003 - Az.: 43 C 68/02) hat die Mitstörerhaftung eines Portal-Betreibers bejaht, wenn er Dritten unkontrolliert die Möglichkeit zur Verfügung stellt, E-Cards zu versenden. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig (LG Rostock, Beschl. v. 24.06.2003 - Az.: 1 S 49/03). Dieselbe Ansicht vertritt auch das LG München (Urt. v. 05.11.2002 - Az.: 33 O 17030/02; Urt. v. 15.04.2003 - Az.: 33 O 5791/03). Inzwischen hat das OLG München (Urt. v. 12.02.2004 - Az.: 8 U 4223/03) diese Rechtsprechung bestätigt.

Ähnliches gilt für Newsletter: Bei Verifizierung mittels Double-Opt-In kann sich ein Webseiten-Betreiber nach Ansicht des KG Berlin (Beschl. v. 08.01.2002 - Az.: 5 U 6727/00) und des LG Berlin (Beschl. v. 19.09.2002 - Az.: 16 O 515/02) nicht sicher sein, dass er nicht wegen Spamming abgemahnt wird. Denn die Berliner Richter werteten schon die erste, die sog. "Check"-Mail als Spam und somit als Abmahnungsgrund.

Rechts-News durch­suchen

14. August 2026
Wer ein Auto über einen längeren Zeitraum nutzt und den Kaufpreis kennt, kann sich nicht nachträglich auf einen fehlerhaften Online-Bestellbutton…
ganzen Text lesen
13. August 2026
Nach einer Verschmelzung haftet der Rechtsnachfolger nicht für alte Verstöße des untergegangenen Unternehmens, wenn keine konkrete Wiederholungsgefahr…
ganzen Text lesen
12. August 2026
Wer online gezielt ein Tesla-Auto kauft, den Preis kennt und das Fahrzeug jahrelang nutzt, kann sich nicht nachträglich auf einen falsch beschrifteten…
ganzen Text lesen
12. August 2026
Ein Telekommunikationsanbieter darf Kündigungs- und Portierungsaufträge von Neukunden weiterleiten, sofern ein wirksamer Vertrag vorliegt.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen