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DMMV begrüßt neues UWG

Der Bundestag hat am Donnerstag letzter Woche die Reform des Wettbewerbsrechts (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb = UWG) beschlossen, vgl. die Pressemitteilung des BMJ. Das Gesetz ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig, so dass eine Umsetzung Mitte 2004 erwartet wird.

Wir haben zur UWG-Reform eigens eine eigene Rechts-FAQ: "Fragen zum neuen Wettbewerbsrecht" eingerichtet.

Nun hat der Deutsche Multimedia Verband (DMMV) die neuen wettbewerbsrechtlichen Regelungen ausdrücklich begrüßt.

Inbesondere das explizite Spam-Verbot wird gelobt:

"Trotz weiterhin bestehender Rechtsunsicherheiten und fehlender internationaler Regelungen ist damit zu rechnen, dass das ausdrückliche Verbot der Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails eine gewisse Präventivwirkung entfalten wird. Das Gesamtaufkommen an SPAM dürfte demnach geringer werden."

Anderseits würden bestimmte bestehende rechtliche Probleme nicht gelöst. Hier seien insbesondere die Mitstörer-Fälle bei der E-Card- und Newsletter-Versendung zu erwähnen:

"Allerdings löst die UWG-Novelle nicht das Problem bei der Eintragung und Versendung von Newlettern und E-Cards. Hier besteht nach wie vor eine erhebliche Rechtsunsicherheit gerade für Verwender automatisierter, nutzergesteuerter Anforderungsvorgänge, wie sie bei Newslettern oder E-Cards üblich sind."

Das AG Rostock (Urt. v. 28.01.2003 - Az.: 43 C 68/02) hat die Mitstörerhaftung eines Portal-Betreibers bejaht, wenn er Dritten unkontrolliert die Möglichkeit zur Verfügung stellt, E-Cards zu versenden. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig (LG Rostock, Beschl. v. 24.06.2003 - Az.: 1 S 49/03). Dieselbe Ansicht vertritt auch das LG München (Urt. v. 05.11.2002 - Az.: 33 O 17030/02; Urt. v. 15.04.2003 - Az.: 33 O 5791/03). Inzwischen hat das OLG München (Urt. v. 12.02.2004 - Az.: 8 U 4223/03) diese Rechtsprechung bestätigt.

Ähnliches gilt für Newsletter: Bei Verifizierung mittels Double-Opt-In kann sich ein Webseiten-Betreiber nach Ansicht des KG Berlin (Beschl. v. 08.01.2002 - Az.: 5 U 6727/00) und des LG Berlin (Beschl. v. 19.09.2002 - Az.: 16 O 515/02) nicht sicher sein, dass er nicht wegen Spamming abgemahnt wird. Denn die Berliner Richter werteten schon die erste, die sog. "Check"-Mail als Spam und somit als Abmahnungsgrund.

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