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LG Düsseldorf: Rechtsschutz gegen negative eBay-Bewertungen

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 18. Februar 2004 - 12 0 6/04) hatte darüber zu entscheiden, ob sich ein Online-Verkäufer über eine negative eBay-Bewertung durch einen Käufer rechtlich wehren kann.

Der Käufer hatte drei Packungen Nahrungsmittelergänzung für Sportler erworben. Nachdem der Antragsgegner die Packungen erhalten hatte, beschwerte er sich bei dem Verkäufer darüber, dass in der Kapsel von dem gewünschten Wirkstoff nur 400 mg enthalten seien. Unstreitig ist in einer Kapsel weniger als 750 mg des Wirkstoffes enthalten.

In seiner Bewertung schrieb der Käufer bei eBay:

"Beschwerde: statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg T. nur 400 mg.“

Der Verkäufer ging gegen diese Behauptung vor und und sah in der Äußerung einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, da die Äußerungen des Käufers geeignet seien, sein Ansehen und seine Kreditwürdigkeit herabzusetzen.

Dieser Ansicht ist das LG Düsseldorf nicht gefolgt. Zunächst erörtert das Gericht hier, ob ein Fall der Kreditgefährung (§ 826 BGB) vorliegt.

"Die Antragstellerin [= der Verkäufer, Anm. d. Redaktion] muss es (...)hinnehmen, dass Tatsachenbehauptungen, die nicht offensichtlich unwahr sind, bei dem (...) Bewertungsverfahren veröffentlicht werden. Ein Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung liegt hier nicht vor.

Das Erfordernis einer offensichtlichen Rechtsverletzung in Form einer unwahren Tatsachenbehauptung ergibt sich aus einer Interessen- und Güterabwägung der Parteien, insbesondere aus dem Umstand, dass bei dem lnternetauktionhauses eBay ein spezielles Bewertungsverfahren existiert und es sich bei diesem System um ein Verkaufsforum handelt, welches Unternehmer zum Verkauf von Produkten an eine Vielzahl von Verbrauchern benutzen."


Im Rahmen der Güterabwägung räumen das LG vor allem der ausdifferenzierte Bewertungssystem von eBay eine bedeutende Funktion ein:

"Indes ist die Besonderheit bei dem Bewertungssystem von eBay, dass der derjenige, der als Handelspartner mit einer Beschwerde in Form einer Äußerung konfrontiert wird, nicht schutzlos ist.

Vielmehr eröffnet das Bewertungssystem von eBay (...) die Möglichkeit, direkt und in einem unmittelbaren Zusammenhang eine Gegenäußerung vorzunehmen; somit werden schutzwürdige Belange (...) berücksichtigt.

Mithin kann der Handelspartner auf die Bewertung sofort reagieren, um Driften eine eigene Bewertungsgrundlage von der Sachlage zu verschaffen.

Dem Interesse des Gewerbetreibenden stehen nämlich die Interessen des Marktes an umfassenden Informationen gegenüber. Für einen Marktteilnehmer bietet das Bewertungsverfahren mit die einzige Informationsquelle über den Geschäftspartner und ist deshalb die Grundlage seiner Entscheidung zum Abschluss eines Vertrages."


Auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs.1 BGB i.V.m. § 1004 Abs.1 BGB) wurde abgelehnt:

"Ein rechtswidriger Eingriff in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs liegt aus oben ausgeführten Gründen nicht vor.

Die Antragstellerin begibt sich mit Produkten, die sie zum Verkauf anbietet, in die Öffentlichkeit. In diesem Fallmuss sie auch negative Kritik hinnehmen, zumal es an einer unwahren Tatsachenbehauptung fehlt."




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