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VG Koblenz: Flächendeckendes Werbeverbot rechtswidrig

Flächendeckende Einschränkung von Werbung unzulässig - Bad Kreuznach muss große Werbeplakate am Bahnhof genehmigen

Die Stadt Bad Kreuznach muss große Werbeplakate auf ihrem Bahnhofsvorplatz genehmigen. Die einschränkende Werbesatzung der Stadt ist nichtig, da sie flächendeckend die Werbung regelt, ohne ein gebietsbezogenes Gestaltungsziel zu verfolgen. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz am 13.04.2004 entschieden.

Die Stadt Bad Kreuznach versagte der Deutschen Eisenbahn-Reklame GmbH die Genehmigung für große Werbeplakate von 2,52 m x 3,56 m am Bahnhofsvorplatz von Bad Kreuznach. Sie berief sich dabei auf ihre Werbesatzung, wonach nur Werbung bis zu 3 qm zulässig sei. Dagegen klagte die Deutsche Eisenbahn-Reklame GmbH und argumentierte, die übliche Plakatwerbung für Wahlen, Markenartikel etc. sei dreimal größer als 3 qm. Die Nachfrage nach den kleinen Werbeformaten sei nahezu Null.

Die Koblenzer Richter entschieden, dass die Werbesatzung der Stadt Bad Kreuznach nichtig ist. Denn die Landesbauordnung lasse eine Werbesatzung nur zu, wenn ein bestimmtes Stadtgebiet gestaltet werde und damit ein besonderes Gepräge erhalten solle. Die Werbesatzung von Bad Kreuznach erfasse jedoch flächendeckend die gesamte Innenstadt und einige Randgebiete und diene damit nicht einem gebietsbezogenen Gestaltungsziel.

Die beklagte Stadt kann gegen die Entscheidung beim OVG Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragen.

(Urteil vom 13.04.2004; Az.: 7 K 1874/03.KO)

Quelle: Pressemitteilung Nr. 15/2004 Justiz Rheinland-Pfalz

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