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BGH: Vertrieb von Gratiszeitung nicht wettbewerbswidrig

Der BGH (Urt. v. 21.11.2003 - Az.: I ZR 151/01) hatte darüber zu entscheiden, ob der Vertrieb von Gratiszeitung unlauter ist und gegen § 1 UWG verstößt.

Die Klägerin vertreibt mehrere kostenpflichtige Tageszeitungen. Die Beklagte verteilte wochentags weit über 150.000 Exemplare ihrer Tageszeitung in der Stadt Köln kostenlos.

Die Klägerin war der Ansicht, die kostenlose Abgabe einer Tageszeitung verstoße unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Wertreklame gegen § 1 UWG.

Dieser Argumentation sind die BGH-Richter nicht gefolgt und haben den Vertrieb der Gratiszeitung für rechtmäßig erklärt:

" [Die](...) Voraussetzungen einer wettbewerbswidrigen Wertreklame im Sinne einer unlauteren Kundenbeeinflussung nach § 1 UWG [liegen] nicht (...).

Der Begriff der Wertreklame besagt, daß ein Kaufmann nicht mit Worten, sondern mit Werten Werbung treibt, daß er also etwas verschenkt, sei es eine ungekoppelte Werbegabe, sei es eine Zugabe oder sei es die Ware selbst, für deren entgeltlichen Absatz er damit zugleich wirbt. Eine solche Wertreklame ist nicht stets wettbewerbswidrig, sie kann aber im Einzelfall - etwa unter dem Gesichtspunkt einer Preisverschleierung, eines übertriebenen Anlockens oder eines psychischen Kaufzwangs - ausnahmsweise gegen die Regeln lauteren Wettbewerbs verstoßen (...)."


Eine solche unzulässige Wertreklame liege hier nicht vor:

"Im Streitfall kommt eine wettbewerbswidrige Wertreklame von vornherein nicht in Betracht, weil bei einem Zeitungsvertrieb, der auf Dauer darauf eingerichtet ist, die Zeitung ohne Entgelt abzugeben, eine auf den Erwerb einer entgeltlichen Leistung gerichtete unsachliche Beeinflussung des Empfängers ausscheidet (...).

Ein Zeitungsverleger setzt seine Ware oder Leistung auf zwei verschiedenen Märkten ab, auf dem Lesermarkt und auf dem Anzeigenmarkt.

Entscheidet er sich dafür, nur auf dem einen der beiden Märkte ein Entgelt zu verlangen, verursacht das unentgeltliche Angebot auf dem anderen Markt keine unsachliche Beeinflussung der Marktgegenseite, weil diese von vornherein nicht für ein Umsatzgeschäft gewonnen werden soll. Der Vorwurf, er verschenke eine geldwerte journalistische Leistung, kann dem Verleger, der seine Zeitung unentgeltlich abgibt, nicht gemacht werden, solange sie sich (...) ausschließlich durch Anzeigen finanzieren soll.

Denn er läßt sich seine Leistung in diesem Fall bezahlen, wenn auch nicht vom Leser, so doch vom Anzeigenkunden."

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