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OLG Düsseldorf: "Telefonieren für 0 Cent" wettbewerbswidrig

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 20.04.2004 - Az.: I-20 U 166/03) hat entschieden, dass die Werbung der Deutschen Telekom AG (DTAG) mit dem Slogan "Telefonieren für 0 Cent" wettbewerbswidrig ist.

Diese Aussage und die ihr vorangestellte Angabe "Nullrunde für alle!" waren als Blickfang in einer Zeitung abgedruckt. Der Aussage war ein Sternchen beigefügt, das auf folgende Erläuterung verwies: "Gilt am Wochenende und an allen bundeseinheitlichen Feiertagen für Verbindungen (keine Online-Verbindungen) im City- und Deutschlandtarif der DTAG, T-Com, und ist im geringfügig höheren monatlichen Grundpreis enthalten."

Die Klägerin ist der Ansicht, hier liege ein Verstoß gegen die § 1 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 PAngVO vor. Die Beklagte hätte konkret die anfallenden monatlichen Grundgebühren und die Kosen der einmaligen Bereitstellung erwähnen müssen.

Dieser Ansicht ist auch das OLG Düsseldorf gefolgt:

"Der (...) Anspruch ist (...), begründet. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind grundsätzlich wettbewerbswidrig (...)

An sich verlangt die Vorschrift die Angabe von Endpreisen, die bei einer Aufgliederung von Preisen nach Absatz 5 der Vorschrift auch noch hervorgehoben werden müssten. Für Leistungen der Telefonie können insofern aber keine Endpreise angegeben werden, als Bestandteil des Entgelts auch Gesprächsgebühren sind, also Vergütungen nach der Zeit der Nutzung der Fernsprechanlagen (...)

Es besteht dann auch keine Verpflichtung, die für eine Addition geeigneten Preisbestandteile sowie die während der Mindestdauer des Vertrags in jedem Fall anfallenden Gebühren zu einem Teilgesamtpreis zusammenzurechnen."


Und weiter führen die Richter aus:

"Aber auch wenn ein Endpreis nicht gebildet werden kann, ist (...) ein mit Preisen werbender Gewerbetreibender verpflichtet, die mit einem Vertrag verbundenen Kosten hinreichend deutlich kenntlich zu machen (...) Dabei sind nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs in jedem Fall die verbrauchsunabhängigen festen Entgelte (einmalige Zahlungen, Mindestumsätze, monatliche Grundgebühren) mitzuteilen.

Mehr als die Angabe anfallender einmaliger Zahlungen und monatlicher Grundgebühren verlangt die Antragstellerin im Streitfall nicht. Es geht nicht an, blickfangmäßig in der Werbung herauszustellen, dass ein Teil eines einheitlichen Angebots umsonst abgegeben wird, die im Übrigen anfallenden und schon feststehenden Preisbestandteile aber nicht oder nicht vollständig mitzuteilen (...)."

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