Das KG Berlin (Beschl. v. 04.06.2004 - Az.: 5 W 76/04) hat entschieden, dass die Werbung "Vertrauen Sie der Nr. 1 - X ist Weltmarktführer der Webhosting-Unternehmen auf Y -Technologie!“ irreführend iSd. § 5 UWG (= § 3 UWG a.F.) ist:
"Die Werbeaussage der Antragsgegnerin ist (...) irreführend, denn sie bezieht sich auf einen Teilmarkt („Webhosting-Unternehmen auf S -Technologie“), der nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin tatsächlich für die angesprochenen Interessenten (an der Einrichtung einer Internetpräsenz oder der Anmietung von Serverkapazität) nicht besteht."
Und weiter:
"Wer behauptet, der „Marktführer“ oder die „Nr. 1“ zu sein, stellt sich damit an die Spitze des Marktes und behauptet mittelbar, sich im Leistungswettbewerb auf dem Markt durchgesetzt zu haben. Damit verbindet der Verkehr regelmäßig die Vorstellung eines besonders kompetenten und leistungsfähigen Unternehmens.
An einer Durchsetzungsfähigkeit in einem Markt fehlt es aber, wenn ein solcher nicht besteht, und zwar auch nicht als abgrenzbarer Teilmarkt für relevante besondere Gruppen (...). Soweit einzelne individuelle Merkmale der Anbieter aus der Sicht der Kunden und nach deren Bedürfnissen keine maßgebliche Bedeutung dahin haben, dass nur ein (...) Anbieter überhaupt die gewünschte Leistung anbieten, folgt aus einer Dominanz innerhalb des so bestimmten Anbieterkreises keine relevante Leistungs- und Durchsetzungsfähigkeit."
Bezieht sich somit die Titulierung auf einen Bereich, der so in Wahrheit gar nicht existiert, ist dies irreführend, da der Kunde dadurch über die näheren Umstände getäuscht wird.