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OLG Hamburg: "Hotline"-Hinweis Verstoß gegen PreisangabenVO

Das OLG Hamburg (Urt. v. 11.09.2003 - Az.: 5 U 69/03) hatte zu beurteilen, ob es ausreicht, wenn ein Internethändler für ein Produkt keinen Preis angibt, sondern lediglich darauf hinweist, dass es sich um eine beratungstintensive Ware handelt.

Die Beklagte bewarb am Ende 2002 im Internet einzelne Produkte ohne Angabe des Preises, nämlich ein Blaupunkt Navigationssystem, einen Pioneer DVD-Player und einen Pioneer Receiver. In der Werbung war die Typ-Bezeichnung der Geräte genannt, es fehlte aber die Angabe der technischen Daten. Stattdessen erschien der Text: "Es handelt sich hierbei um ein beratungsintensives Produkt, bitte kontaktieren Sie unsere Hotline für eine kompetente Fachberatung".

Das Gericht hat dies als Verletzung des § 1 PreisangabenVO angesehen. Dabei ging es entscheidend um das Merkmal des "Anbietens". Denn nur wenn die Beklagte ihre Produkte auch angeboten hatte, war auch die PreisangabenVO anwendbar:

"Nach der Rechtsprechung des BGH umfasst der Begriff des Anbietens (...) jede Erklärung des Kaufmanns, die vom Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot aufgefasst wird. Es ist erforderlich, dass der Kunde gezielt auf den Kauf einer Ware angesprochen wird. Werbeanzeigen, die ihrem Inhalt nach den Abschluss eines Geschäfts nicht ohne weiteres zulassen, genügen nicht.

Fehlen für den Entschluss zum Abschluss des Geschäfts notwendige Angaben, liegt noch kein Angebot vor (...).

So hat der BGH (...) ein Angebot verneint, weil bei den dort beworbenen Eigentumswohnungen u.a. Angaben zur Größe und Ausstattung fehlten. In "Herstellerpreisempfehlung in KFZ-Händlerwerbung" war nur der Fahrzeugtyp beworben worden. Der BGH verneinte ein Angebot i.S. der PreisangabenVO, weil der Entschluss zum Kauf eines PKW von zahlreichen, in der Anzeige unerwähnt gebliebenen Faktoren wie Farbe, Motorstärke, Polsterung, sonstige Ausstattung, Verbrauch, Fahrverhalten, Wartung, Finanzierung usw. abhänge."


Dies sei hier aber anders:

"Im Gegensatz zu einer Eigentumswohnung oder einem Auto sind die von der Beklagten beworbenen Geräte durch die Angabe der Typbezeichnung genau individualisiert. (...)

Im Gegensatz zu einem Auto oder einer Eigentumswohnung handelt es sich bei Geräten der vorliegenden Art ferner um Waren, die (...) ein (...) erheblicher Teil der Verbraucher auch ohne Besichtigung erwerben würde.

Derjenige potentielle Käufer, der die technische Ausstattung des genannten Typs kennt, könnte also - bis auf den Preis - das Geschäft zum Abschluss bringen. Nach Auffassung des Senats kann ohne weiteres angenommen werde, dass es gerade unter jungen Leuten eine (...) erhebliche Zahl potentieller Käufer von Unterhaltungsgeräten und Geräten der KFZ-Elektronik gibt, die aufgrund der bloßen Typbezeichnung genügend über die jeweilige technische Ausstattung des Gerätes wissen, um sofort einen Kaufabschluss tätigen zu können."

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