Intern.de berichtet, dass eine weitere Markenverletzungs-Klage gegen Google aufgrund der Google AdWords in den USA anhängig ist. Bei dem Kläger handelt es sich um die amerikanische Versicherung GEICO.
Bei den Google AdWords wurde der Begriff "GEICO" ohne Einverständnis der Firma genutzt.
Bemerkenswert ist dabei, dass Public Citizen, ein Verbraucherschutzverband, in einer quasi gutachterlichen Stellungnahme für das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass eine solche Markenbenutzung im Sinne des Verbrauchers liege, weil dieser sich so eine bessere Marktübersicht verschaffen könne.
Erst vor kurzem waren auch in Deutschland in zwei Verfahren die Google AdWords Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Im Fall des LG Hamburg haftete die bekannte Suchmaschine, weil sie auch nach Kenntnis der Markenverletzung den Begriff nicht deaktivierte, vgl. den Aufsatz von RA Dr. Bahr "(Mitstörer-) Haftung für Google AdWords".
Vor dem LG München I dagegen wurde eine Haftung verneint, da Google noch keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hatte und es somit in den Genuss der Haftungsprivilegierung nach § 11 TDG komme, vgl. den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Doch keine Mitstörerhaftung bei Google AdWords? ".