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BVerfG: RechtsberatungsG restriktiv auszulegen

Das BVerfG (Beschl. v. 29.07.2004 - Az.: 1 BvR 737/00) hatte über das Merkmal der "Geschäftsmäßigkeit" iSd Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RechtsberatungsG) zu entscheiden.

Das RechtsberatungsG ist schon seit jeher Gegenstand kontroverser Diskussion, insbesondere wegen seiner zeitgeschichtlicher Entstehungsgeschichte. Vgl. dazu die weiterführenden Infos auf Rechtsberatungsgesetz.info und Jurawiki.

So gab es z.B. mehrere höchstrichterliche Entscheidungen zu Verbrauchersendungen im Fernsehen ("Rechtsberatung im TV")(BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - Az.: I ZR 214/99; Urt. v. 6. Dezember 2001 - I ZR 14/99). Und das OLG Karlsruhe hatte sich mit der "Übersendung einer Anti-Wehrdienst-Broschüre" (Beschl. v. 5. Dezember 2002 - Az: 1 Ss 271/01) zu beschäftigen.

In der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 11.11.2003 - Az.: I-20 U 77/03) ging es um Rechtsberatung im Internet. Siehe dazu auch den kritisch zu überprüfenden JurPC-Aufsatz "Mailinglisten und unerlaubte Rechtsberatung".

Zuletzt war es Gegenstand eine rechtlichen Auseinandersetzung wegen eines angeblichen Verstoßes einer Internet-Verbraucherseite gegen das RechtsberatungsG, vgl. die Kanzlei-Info v. 30.05.2004.

Nun hatte sich das BVerfG mit diesem Thema zu beschäftigen.

So klar die Richter einerseits das Gesetz für verfassungsgemäß anerkannten, so klar sagten sie andererseits zugleich aus, dass das RechtsberatungsG restriktiv zu interpretieren sei:

"Dabei haben die Gerichte bei der Auslegung auch zu berücksichtigen, dass dieses Gesetz – wie andere Gesetze auch – einem Alterungsprozess unterworfen ist. Das Rechtsberatungsgesetz steht in einem Umfeld sozialer Verhältnisse und gesellschaftspolitischer Anschauungen, mit deren Wandel sich auch der Norminhalt ändern kann. Die Gerichte haben vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob das Gesetz für alle Fälle, auf die seine Regelung abzielt, eine gerechte Lösung bereithält."

Und weiter:

"Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde nicht hinreichend beachtet. § Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG nimmt in seinem Wortlaut ausdrücklich auf diesen Grundsatz Bezug, da nach dieser Norm nur derjenige tatbestandsmäßig handelt, der die nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis nicht besitzt.

Die Gerichte haben im vorliegenden Fall bei der Auslegung und Anwendung (...) nicht in Erwägung gezogen, ob der Begriff der "Geschäftsmäßigkeit" unter Berücksichtigung der durch das Rechtsberatungsgesetz geschützten Interessen und des Grundrechts des Beschwerdeführers (...) von Verfassungs wegen im konkreten Fall eine Auslegung erfordert, die die unentgeltliche Rechtsbesorgung durch einen berufserfahrenen Juristen nicht erfasst."


Die Richter gaben somit der Verfassungsbeschwerde statt.

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