Das OLG Bremen (Urt. v. 06.05.2004 - Az.: 2 U 106/03) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Radio-Werbeslogan irreführend iSd. § 5 UWG (= § 3 UWG a.F.) ist.
Bei dem Slogan handelte es sich um:
"Hallo Leute . . . Es lebe billig. Billiger als M. Markt. Geht nicht. Sollten Sie trotzdem . . . zahlen wir Ihnen den Differenzbetrag einfach aus. Das ist echte Tiefpreisgarantie. . .“
Die Klägerin hatte geltend gemacht, in dem Satz "billiger geht nicht" werde mittelbar eine unzulässige Alleinstellungs-Position geltend gemacht.
Dieser Ansicht ist das OLG Bremen nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen:
"Die Behauptung (...) enthält nicht die Inanspruchnahme einer Alleinstellung.
(...)
In ihrer Aussage geht sie lediglich dahin, dass die Beklagte damit kundgibt, sie stelle sich in die Gruppe der preisgünstigsten Anbieter. Sie behauptet nicht etwa, sie sei preisgünstiger als andere Wettbewerber. Eine derartige Inanspruchnahme einer alleinigen Spitzenstellung wird bereits durch das Fehlen der grammatischen Superlativform vermieden.
Vielmehr ist der Werbung die Aussage zu entnehmen, die Beklagte bewege sich mit ihrem Sortiment in der Gruppe der billigsten Anbieter, und ihr Warenangebot sei insgesamt ebenso preisgünstig. (...)
Im hier vorliegenden Fall kommt als ein weiterer Gesichtspunkt hinzu, dass selbst eine scheinbare Alleinstellung sofort mit dem Satz eingeschränkt wird, dass dem Kunden, der bei einem anderen Anbieter (...) bei gleicher Leistung ein günstigeres Angebot gesehen hat, das Recht eingeräumt wird, den Differenzbetrag von der Beklagten zu fordern."
Desweiteren haben die Richter auch auf die Besonderheiten des Mediums Radio abgestellt:
"Diese mit der „Tiefpreisgarantie“ verbundene Aufforderung und Zusage tritt in der Rundfunkwerbung auch hinreichend deutlich hervor.
Sie wird von dem übrigen Werbetext durch einen Wechsel des Sprechers (eine Stimme aus dem „Off“ löst den Sprecher des einleitenden Textes ab) abgesetzt, so dass die damit verbundene akustische Signalwirkung die Aufmerksamkeit des Hörers aufrecht erhält und der Inhalt mithin von diesem gut erfasst werden kann."