Die Kanzlei-Infos hatten schon über das Urteil des OLG Hamm (Urt. v. 24.06.2004 - Az.: 4 U 29/04) berichtet, vgl. die Kanzlei-Info v. 25.06.2004. Inhaltlich ging es um die Frage der zulässigen Werbung für Klingeltöne in Jugendzeitschriften, die mittels kostenpflichtiger Premium-Rate-Dienste heruntergeladen werden können.
Nun liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe vor.
Das OLG Hamm differenziert dabei zwischen der Bewerbung der Bestellmöglichkeit mittels Premium-SMS und mittels einer 0190-Telefonnummer. Ersteres hält es für rechtlich nicht zu beanstanden, zweiteres dagegen für wettbewerbswidrig.
"(...) Das sittenwidrige Element liegt hier darin, dass es für den Jugendlichen nicht überschaubar ist, wieviel ihn die Bestellung des Logos tatsächlich kostet wird, wenn er sich für die Bestellung einmal entschieden hat.
Der angegebene Preis pro Minute (...) hilft dem Jugendlichen dabei nicht entscheidend weiter, weil er zu Beginn des Herunterladens noch nicht sicher abschätzen kann, wie lange dieser Vorgang tatsächlich dauern wird und wieviel ihn das gewünschte Logo tatsächlich kosten wird."
Hinsichtlich der Premium-SMS äußern sich die Richter wie folgt:
"Die Ungewissheit über die Kostenhöhe, die das durchschlagenede Unrechtselement bei der Bestellung per 0190-Telefonnummer ist, fehlt hier, so dass dieser Verbotsteil unbegründet ist.
Bei der Bestellung per SMS liegt der Betrag für jeden Klingelton und jedes Logo von vornherein fest, so dass der Jugendliche sich durch bloße Addition errechnen kann, was an Kosten auf ihn zukommt. (...)
Soweit das Landgericht (...) auf die generelle Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen vor unbedachten Ausgaben abgestellt hat, kann dies allein die Wettbewerbswidrigkeit nicht begründen. Der wettbewerbsrechtliche Schutz kann nicht so weit gehen, dass die Jugendlichen generell vor überteuerten Angeboten bewahrt bleiben müssen.
Die Jugendlichen können über das Wettbewerbsrecht nicht vor Ausgaben geschützt werden, die ihre Erziehungsberechtigten für unsinnig halten. Auch der Kläger gibt keine eigenständige Begründung für dieses Werbeverbot für Bestellungen per SMS."
Vgl. hierzu unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien: Klingeltöne", die sich u.a. mit der artverwandten Entscheidung des OLG Hamburg auseinandersetzt.