Das LG Lübeck (Urt. v. 29.09.2004 - Az.: 5 O 212/04) hatte zu beurteilen, ob gegen die Versendung von unverlangter E-Mail-Werbung die rechtliche Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung besteht.
Der Antragsteller hatte von dem Antragsgegner eine Spam-E-Mail zugesandt bekommen. Daraufhin hatte dieser den Antragsgegner abgemahnt. Der Antragsgegner hatte lediglich erklärt, er würde die E-Mail-Adresse aus dem Verteiler löschen, jedoch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
Daraufhin hatte der Antragsgegner, der von den Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung beantragt und auch erhalten. Hiergegen legte der Antragsgegner Widerspruch ein.
Das LG Lübeck erklärt nun in seinen Entscheidungsgründen zunächst eindeutig und unumstößlich, dass jede unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung eine Rechtsverletzung ist und daher der Empfänger einer solchen Nachricht einen Anspruch auf Unterlassung habe.
Problematisch sei es jedoch, wenn der Anspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werde und die Gegenseite erklärt hat, die Spam-Versendung zukünftig zu unterlassen:
"Auch wenn vorliegend (...) ein Verfügungsanspruch gegeben ist, so fehlt es jedoch vorliegend an einem Verfügungsgrund.
Der Verfügungskläger selbst trägt vor, dass ihn lediglich 1 mal (...) eine solche Nachricht (...) erreicht hat. Die einmalige Zusendung einer solchen Nachricht mag zwar für den Antragsteller belästigend sein, sie stellt jedoch keine gravierende Beeinträchtigung dar, dass die zur effektiven Durchsetzung der Rechte des Empfängers de Zubilligung von Eilschuz erforderlich machen würde.
Dabei ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass der Zeuge (...) F (...) ausdrücklich erklärt hat, dass zukünftig keine Newsletter mehr an den Verfügungskläger versendet werden würden. Der Verfügungskläger hat insoweit auch keine Umstände dargetan, die darauf schließen lassen würden, dass diese Erklärung (...) falsch wäre oder von dieser nicht umgesetzt werden würde. Aus diesem Grunde fehlt es auch an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Wiederholungsgefahr."
Und weiter:
"Der Verfügunskläger kann sich (...) auch nicht darauf berufen, dass nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (...) die Wiederholungsgefahr beseitigen würde. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung dient dem Zweck, dem Antragsteller im Wege des Eilantrages vor zukünftigen nicht hinnehmbaren Belastungen zu schützen. Hierzu ist im vorliegenden Fall ausreichend, wenn dieser erklärt, dass er zukünftig keine Werbe-E-Mails mehr versenden wird. Das Bedürfnis für eine strafbewehrte Unterlassungserklärugn besteht dagegen nicht (...).
Die Beeinträchtigung durch Übersende einer einmaligen Werbe-E-Mail ist gering. Diese ist mit einem Mausklick zu löschen (...)."
Das Urteil liegt damit auf einer Linie mit dem OLG Koblenz, vgl. die Kanzlei-Info v. 25.06.2003. Die damaligen Anmerkungen sind bis heute aktuell geblieben.
Da das Urteil grundlegend falsche Wertungen enthält, wird der Antragsteller gegen die Entscheidung Berufung einlegen. Das OLG Schleswig-Holstein wird sich somit zum ersten Mal mit dieser Thematik beschäftigen müssen.
vertreten wurde, eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung beantragt und auch erhalten. Hiergegen legte der Antragsgegner Widerspruch ein.
Das LG Lübeck erklärt nun in seinen Entscheidungsgründen zunächst eindeutig und unumstößlich, dass jede unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung eine Rechtsverletzung ist und daher der Empfänger einer solchen Nachricht einen Anspruch auf Unterlassung habe.
Problematisch sei es jedoch, wenn der Anspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werde und die Gegenseite erklärt hat, die Spam-Versendung zukünftig zu unterlassen: