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BGH: Irreführende Preiswerbung

Der BGH (Urt. v. 08.07.2004 - Az.: I ZR 142/02) hatte darüber zu entscheiden, ob die Preisangabe für ein bestimmtes Produkt irreführend iSd. § 5 UWG.

Die Beklagte warb für die Eintragung von Daten in ein Datenregister, das im Internet unter einer bestimmten Domain abrufbar war.

Der Kläger hält dieses Formularschreiben für wettbewerbswidrig, weil es den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass der Grundeintrag kostenfrei sei. Zahlreiche regionale und überregionale Anbieter von Branchenbüchern böten den "normalen Eintrag" (Grundeintrag) kostenlos an. Wenn daher der Adressat des Werbeschreibens im Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" anders als bei den hervorgehobenen Feldern betreffend Zusatzleistungen keine Preisangabe sehe, liege für ihn die Gefahr nahe anzunehmen, auch bei der Beklagten sei der Grundeintrag kostenfrei.

Die Beklagte hält dem entgegen, dass es zwar Firmenverzeichnisse gebe, bei denen ein Eintrag kostenlos sei. Andererseits gebe es aber auch genügend Verzeichnisse, bei denen jeder Eintrag kostenpflichtig sei.

Der BGH ist der Ansicht des Klägers gefolgt.

"Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. (...)

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Irreführungsgefahr (...) damit begründet, dass in dem Formular für einzelne Formen der Einträge aus dem Fließtext herausgelöst und hervorgehoben Preisangaben gemacht würden, während für das ebenfalls hervorgehobene Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" jegliche Preisangabe fehle.

Der Durchschnittsgewerbetreibende werde sich vielfach nicht mehr die Mühe machen, vor der Unterschriftsleistung auf Details wie das "Sternchen" bei dem Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" zu achten, und er werde auch dem Umstand, dass die Preisangabe für die Zusatzleistungen als "Aufpreis" gekennzeichnet sei, keine besondere Bedeutung beimessen.

Dieser Beurteilung hält die Revision ohne Erfolg entgegen, ein durchschnittlich informierter (...) Durchschnittsgewerbetreibender nehme den über dem Unterschriftsfeld angebrachten Hinweis im Fließtext, dass für den Grundeintrag 845 € zu zahlen sei, zur Kenntnis, weil er regelmäßig vor Abgabe seiner Unterschrift dasjenige durchlesen werde, was er unterschreibe."


Der BGH moniert dabei insbesondere die fehlende grafische Aufbereitung:

"Der Eindruck der Kostenlosigkeit des Grundeintrags könne zudem wegen der Verwendung des Wortes "Aufpreis" bei den Zusatzleistungen nicht entstehen.

Hierbei berücksichtigt die Revision nicht genügend, dass der Sternchenhinweis sich nicht allein auf den Grundeintrag bezieht, sondern bei "allen Einträgen" gleichermaßen angebracht ist.

Damit kann ihm eine aufklärende Bedeutung gerade für den Grundeintrag nicht ohne weiteres beigemessen werden. Ein Hinweis auf den Preis des Grundeintrags findet sich zudem erst in dem nicht die Aufmerksamkeit des Lesers hinsichtlich der Preisgestaltung weckenden Satz in der Mitte des Fließtextes, der damit eingeleitet wird, daß die "Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten ... bestätigt" werde."

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