Das OLG Celle (Urt. v. 30.09.2004 - Az.: 13 U 142/04) hatte darüber zu entscheiden, ob die Aussage „Telefonieren zum Nulltarif!“ irreführende Werbung ist, weil das Telefonieren im Internet einen kostenpflichtigen Internet-Zugang voraussetzt.
Die Verfügungsbeklagte, ein Internet-Service-Provider, hatte mit den Slogans geworben:
"Eben mal in H. anrufen und dafür keinen Cent bezahlen? Gibt’s doch gar nicht. Gibt’s doch! Mit f. iP.. Da kann jeder ganz einfach gratis und günstig telefonieren."
und
„Kostenloses InternetTelefon zur einfachen Installation auf dem PC."
Die Verfügungsklägerin sah darin eine irreführende Werbung iSd. § 5 UWG, da das Telefonieren im Internet in jedem Fall einen kostenpflichtigen Internet-Zugang voraussetze.
Das OLG Celle ist der Meinung des Beklagten gefolgt:
"Die beanstandete Werbung ist nicht irreführend (...).
Das Magazin mit der beanstandeten Werbung richtet sich an Verbraucher, die sich für das Internet interessieren. (...) Zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören allerdings auch solche Verbraucher, die bislang noch keinen Internetzugang besitzen, was u. a. daraus folgt, dass auf der Titelseite mit dem „einfachen Einstieg ins Internet“ geworben wird.
Für die Feststellung des Inhalts der Werbung kommt es auf das Verständnis des mit der Werbung angesprochenen durchschnittlich informierten, verständigen Verbrauchers an (...).
Ein situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamer, informierter und verständiger Verbraucher wird durch die Werbung nicht über den Preis des Angebots getäuscht. Er wird die Werbung weder dahin verstehen, dass es bei dem Angebot um herkömmliches Telefonieren geht, noch wird er die Vorstellung haben, dass er - auch bezüglich der Kosten für den Internetzugang - vollkommen unentgeltlich telefonieren kann, oder dass er ohne besondere Gebühren von dem InternetAnschluss eine Verbindung in das Telefonnetz herstellen kann."
Und weiter:
"Die Aussage auf der Titelseite erweckt auch nicht den Eindruck, dass es um das Angebot eines vollständig (...) kostenlosen Telefonierens geht. Dem Publikum ist es geläufig, dass die Bereitstellung und der Betrieb eines Telefonnetzes mit Kosten verbunden ist, und dass diese Kosten letztlich mit dem von den Kunden zu leistenden Entgelt finanziert werden müssen.
Ein durchschnittlich verständiger Verbraucher weiß, dass dies nicht anders sein kann, wenn es sich um Telefonieren über das Internet handelt. Ihm ist geläufig, dass er für die Nutzung des Internet einen kostenpflichtigen InternetZugang benötigt. Die mit dem Magazin angesprochenen Verkehrskreise werden daher aufgrund der Aussage auf Titelseite des Magazins nicht er warten, über das Internet telefonieren zu können und dabei weder für das Bereitstellen des InternetZugangs noch für die Nutzung des Telefons dafür zu bezahlen."