Das OLG Hamburg (Beschl. v. 28.04.2004 - Az.: 5 W 34/04) hatte über die Kosten eines Anerkenntnisses einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu entscheiden.
Die Antragsstellerin hatte die Antragsgegnerin außergerichtlich wegen einer Wettbewerbshandlung abgemahnt, jedoch bei ihrer Abmahnung sich sehr allgemein gehalten und nicht die konkrete Verletzungsform benannt.
Die Antragsgegnerin gab keine Unterlassungserklärung ab, daraufhin erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung. Diese erkannte die Antragsgegerin schließlich an. Nun streiten sich die Parteien über die Kosten.
Das OLG Hamburg hat die Kosten der Antragsgegnerin auferlegt, weil es sich trotz der allgemeinen Formulierung um eine ordnungsgemäße außergerichtliche Abmahnung gehandelt habe:
"Denn jedenfalls hat die Antragstellerin mit ihrem vorprozessualen Schreiben vom 19.11.2003 (...) den streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß in ordnungsgemäßer Form abgemahnt.
Der Umstand, dass sich die Antragstellerin insoweit auf die allgemeine Umschreibung beschränkt hat „…., dass Sie Patientenaufklärungsbögen mit der Bezeichnung „Original Patientenaufklärungs- bögen von Dr. med. D. S.“ ankündigen“ ohne die konkrete Erscheinungsform dieser behaupteten Verletzung (telefonisch, schriftlich, wann bzw. wo) näher zu bezeichnen, ist im Ergebnis unschädlich. Hiervon war die Wirksamkeit der Abmahnung nicht abhängig."
Und weiter:
"Zwar wird nach einer verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur Genauigkeit hinsichtlich der Angabe des Gegenstandes der Beanstandung gefordert (...). Dieser allgemeine – im Ausgangspunkt zutreffende - Grundsatz bedarf nach der ständigen Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts allerdings insoweit einer Konkretisierung, als damit nicht gesagt ist, dass eine ordnungsgemäße Abmahnung stets die Schilderung der zu Grunde liegenden Verletzungshandlung durch den Abmahnenden in allen Einzelheiten voraussetzt.
Denn die Abmahnung soll den Abgemahnten nur vor einer unvorhersehbaren Klageerhebung schützen. Welche Angaben hierfür erforderlich sind, lässt sich nur für den jeweiligen Einzelfall beantworten. Das Maß der notwendigen Konkretisierung kann deshalb von Fall zu Fall (deutlich) unterschiedlich ausgeprägt sein.
In der Regel bedarf es allerdings nicht mehr als die eindeutige Kennzeichnung des Streitgegenstands. Eine eingehende Darstellung des zu Grunde liegenden Verletzungsgegenstandes (wann, wo, gegenüber wem) ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Abgemahnte auch ohne diese Angaben zweifelsfrei erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und welches Verhalten er zur Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme abzustellen hat. (...)
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung stellt sich die Abmahnung der Antragstellerin vom 19.11.03 (...) ohne weiteres als ausreichend dar.
Die Antragsgegner konnten ihr zweifelsfrei entnehmen, welches Verhalten die Antragstellerin als wettbewerbswidrig beanstandete. Die Tatumstände, in welchem konkreten Zusammenhang sie die angegriffene Bezeichnung (...) verwendet hatten (...) mussten die Antragsgegner in eigener Verantwortung ermitteln und entsprechende Abbilfe treffen."