Das OLG Hamburg (Urt. v. 12.08.2004 - Az.: 5 U 187/03) hatte zu beurteilen, welche Anforderungen an die Preisauszeichnung im Online-Handel zu stellen sind.
Es ging dabei vor allem um die Frage, wie dem Kunden die nach § 1 Abs.2 PAngV notwendigen Angaben (Umsatzsteuer, Liefer- und Versandkosten, sonstige Preisbestandteile) bei einem Online-Angebot vermittelt werden müssen:
"§ 1 Abs.6 PAngV verlangt , dass die "Angaben nach dieser Verordnung" dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sind.
Dazu gehört, dass sich der Preis und alle seine Bestandteile (...) entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung mit den Artikeln befinden oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt wird (...).
Die eindeutige Zuordnung und leichte Erkennbarkeit (...) umfasst dabei sowohl das "Wie" als auch das "Wo" der Angaben, denn beide Komponenten sind untrennbar miteinander verknüpft. (...)"
Und weiter:
"Dabei kann allerdings im Einzelfall dem Medium Internet insoweit Rechnung zu tragen sein, als - anders als bei Printmedien - Informationen zu einem umfangreichen Warenangebot zur Erhaltung der Übersichtlichkeit innerhalb einer Seitenhierarchie gegeben werden müssen, durch die sich der Nutzer "hindurchklickt".
Dies ist dem durchschnittlich verständigen und aufgeklärten Internetnutzer auch bekannt. So hat der Senat die Werbung für ein Handy, wo sich neben dem ausgelobten Preis der Zusatz "quam prepaid vertrag" befand, den man anklicken musste, um auf einer nächsten Seite zu erfahren, dass der Preis nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Vertrages gelte, nicht als irreführend angesehen, weil es sich um einen "sprechenden Link" handele, durch den der Nutzer zum Weiterklicken gelenkt werde.
Als eine nicht hinreichende eindeutige Zuordnung hat der Senat schließlich die Angabe von Versandkosten beurteilt, die nur als allgemeiner Link "Versandkosten" auf einer Bildschirmseite mit mehreren Warenangeboten ausgestaltet war (...)."
Nach Ansicht des OLG Hamburg genügt es somit nicht, wenn am oberen Bildschirmrand auf die Seiten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ hingewiesen wird, aus denen sich die betreffenden Angaben ergeben. Ausreichend ist es auch nicht, wenn der Kunde während des Bestellvorgangs darüber informiert wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und in welcher Höhe Versandkosten anfallen. Vielmehr müssen die Angaben räumlich den einzelnen Artikeln zugeordnet werden.